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Ist aufgrund des Vorliegens eines Förderschwerpunktes gemäß § 30 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) bzw. bei sonderpädagogischem Förderbedarf im autistischen Verhalten eine Beförderung im ÖPNV nicht möglich, erfolgt auf Antrag und nach Maßgabe des Landkreises eine Beförderung mit einem anderen als öffentlichen Verkehrsmittel (Schülerspezialverkehr). Eine Beförderung im Schülerspezialverkehr ist grundsätzlich 8 Wochen vor Beginn des jeweiligen Schuljahres bzw. vor dem gewünschten Beförderungsbeginn von den Personensorgeberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern beim Landkreis zu beantragen. Für die Beantragung ist das vom Landkreis vorgesehene Formular zu verwenden. Der Anspruch auf eine Beförderung im Schülerspezialverkehr besteht grundsätzlich erst 8 Wochen nach vollständigem Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen beim Landkreis.
Sofern der Bedarf der Beförderung früher besteht, kann diese innerhalb dieser achtwöchigen Frist nur gewährleistet werden, wenn dies vergaberechtlich und organisatorisch möglich ist. Die Organisation und Auftragsvergabe einer Beförderung im Schülerspezialverkehr erfolgt ausschließlich durch den Landkreis. Zuschüsse zu den Fahrtkosten werden vom Landkreis unmittelbar an die mit der Beförderung beauftragten Transportunternehmen bzw. bei der Nutzung von privaten Fahrzeugen an den/die Antragsstellenden ausgereicht.
Bei der Nutzung von pritaten Kraftfahrzeugen werden für die Ermittlung der Fahrtkosten grundsätzlich die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde gelegt.
Für das Verwaltungsverfahren der Bewilligung einer Beförderung im Schülerspezialverkehr werden keine Gebühren/Entgelte erhoben.
Im Schülerspezialverkehr bezuschusst der Landkreis grundsätzlich die schuljährlichen Kosten einer Beförderung zur besuchten Schule gemäß Bildungsempfehlung des Förderausschusses. Alles Nähere regelt § 5 der Satzung des Landkreises Havelland über die Schülerbeförderung und die Gewährung von Zuschüssen zu den Schülerfahrtkosten. Der sich hieraus für das jeweilige Schuljahr ergebende Eigenanteil beträgt ohne Berücksichtigung von erhöhten Zuschüssen für Geschwisterkinder oder für Empfänger von Sozialleistungen nach dem AsylbLG, dem SGB II, dem SGB XII, dem Bürgergeld-Gesetz, dem WoGG und/oder dem Wohngeld-Plus-Gesetz oder dem BKGG grundsätzlich 38,00 Euro.
§ 112 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg ( BbgSchulG)
Satzung des Landkreises Havelland über die Schülerbeförderung und die Gewährung von Zuschüssen zu den Schülerfahrtkosten vom 17. April 2023 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 06/2023), Inkrafttreten am 1. August 2023