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Grundsätzliches zum Grundstücksverkehr landwirtschaftlicher Flächen

Boden ist ein nicht vermehrbares Gut. Daher unterliegt der Grundstücksverkehr von land- und forstwirtschaftlichen Flächen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) einem Genehmigungsvorbehalt. Dieser soll sicherstellen, dass die Nutzflächen auch Land- und Forstwirten zugutekommen, die diese selbst bewirtschaften. Die Vorschriften gelten für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke, die größer als 2 ha sind.

Das Genehmigungsverfahren

Über den Eigentümerwechsel wird ein notariell beglaubigter Vertrag abgeschlossen. Genehmigungspflichtig ist jede Form der Veräußerung sowie die zugehörigen Verträge wie z.B. Kauf-, Schenkungs- und Überlassungsverträge. Der Notar beantragt sodann bei uns die Genehmigung oder - wenn es keiner Genehmigung bedarf - ein Zeugnis über die Genehmigungsfreiheit. Erst bei Vorlage der Genehmigung bzw. eines Zeugnisses darf die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

Die Veräußerung der Grundstücke wird nach folgenden Kriterien, die durch das GrdstVG vorgegeben werden, überprüft:

  • Handelt es sich um land- und/oder forstwirtschaftliche Flächen?
  • Ist eine der Flächen größer als 2 ha?
  • Besteht eine Ausnahme vom Genehmigungsvorbehalt oder Genehmigungszwang nach § 8 GrdstVG?
  • Ist der Erwerber Landwirt oder Nichtlandwirt?
  • In welcher verwandtschaftlichen Beziehung stehen die Vertragsparteien zueinander?
  • Wie sollen die Flächen künftig genutzt werden?
  • Gibt es dringend aufstockungsbedürftige Landwirte, die diese Fläche erwerben wollen?

Um diese Kriterien zu prüfen, werden von uns Datenbanken bemüht, Anhörungsbögen an die Vertragsparteien versandt und die berufsständische Vertretung der Landwirte gehört.   

 

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