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Für die Beantragung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß Wohnungseigentumsgesetz vom 15.03.51 erfolgt auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG (Bundesanzeiger Nr. 58 vom 23.03.1974) die Antragstellung, die Vollständigkeitsprüfung der Antragsunterlagen, die Anforderung fehlender Unterlagen sowie letztendlich die Bescheidung des Antrages im Bauordnungsamt des Landkreises Havelland (Postanschrift).
Die Bearbeitung Ihres Antrages wird bis zum Eingang vollständiger Bauvorlagen ausgesetzt. Zur zügigen Bearbeitung Ihres Antrages reichen Sie bitte fehlende Bauvorlagen kurzfristig nach, spätestens innerhalb von 4 Wochen. Erfolgt innerhalb von 4 Wochen keine Nachreichung der fehlenden Unterlagen, wird die Bearbeitung eingestellt und der Antrag zurückgegeben.
Hier gelangen Sie zur Antragstellung und den einzureichenden Unterlagen.
Grundsätzlich sind Bescheinigungen darüber, dass eine Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienende Räume in sich abgeschlossen sind (§ 3 Abs. 2 bzw. des § 32 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes), durch die Bauaufsichtsbehörde zu erteilen, die auch für die bauaufsichtliche Erlaubnis (Baugenehmigung) zuständig ist.
Die Bescheinigung wird ausgestellt für eine Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume, die sich auf das Wohnungseigentum, Wohnungserbbaurecht oder Dauerwohnrecht oder bei nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume auf das Teileigentum, Teilerbbaurecht oder Dauernutzungsrecht bezieht.
Diese ist die Summe der Räume, welche die Führung eines Haushaltes ermöglichen, incl. Küche, Wasser-/Abwasserversorgung/WC.
Der Unterschied zwischen "Wohnungen" und "nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume" ergibt sich aus der Zweckbestimmung der Räume, wie z. B. Läden, Werkstatträume, sonstige gewerbliche Räume, Praxisräume, Garagen und dgl.
Die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung für eine noch zu errichtende Wohnung erfolgt erst, wenn über die Baugenehmigung für das Gebäude positiv entschieden worden ist.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (s. auch unter Anprechpartner) gern zur Verfügung.
Gebühren für die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung richten sich nach der Brandenburgischen Baugebührenordnung Tarifstelle 10.5 ( BbgBauGebO).
Wohnungseigentumsgesetz ( WEG) vom 15.03.1951 (Bundesgesetzblatt I S. 175), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und der Verordnung über das Erbbaurecht vom 30. Juli 1993 (Bundesgesetzblatt I S. 910) § 7 Abs. 4. Nr. 2.
Für Verfahrensfragen gilt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des WEG vom 19. März 1974 (Bundesanzeiger Nr. 58 vom 23. März 1974).