Landkreis & Verwaltung
Arbeit & Leben
Wirtschaft & Verkehr
Umwelt & Landwirtschaft

BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz)

Individuelle Förderung der Ausbildung durch die öffentliche Hand bedeutet: Der Staat stellt dem einzelnen Auszubildenden die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung während der Ausbildungszeit benötigten finanziellen Mittel zur Verfügung. Dabei steht es dem Auszubildenden grundsätzlich frei, welches Ausbildungsziel er anstrebt und welche Ausbildungsstätte er wählt. Gesetzliche Grundlage bildet das Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG.

Leistungen nach dem BAföG können alle beantragen, die eine schulische Ausbildung an den folgenden Bildungseinrichtungen beginnen möchten:

  • Allgemeinbildende Schulen ab Klasse 10 (Realschule, Gymnasium, Gesamtschule, Abendschule)
  • Berufsfachschulen
  • Fachoberschulen
  • Fachschulen

Voraussetzung der Ausbildungsförderung ist, dass der Auszubildende und seine unmittelbaren Angehörigen wirtschaftlich nicht in der Lage sind, für die Kosten der Ausbildung aufzukommen. Zunächst haben der Auszubildende selbst, sein Ehegatte und seine Eltern ihr Einkommen einzusetzen, wenn es bestimmte im Gesetz festgelegte Freibeträge übersteigt.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz der Eltern des Auszubildendenen bzw. dem Wohnsitz des Auszubildenden selbst, wenn er verheiratet ist oder war.

Den BAföG-Antrag  können Sie direkt hier oder auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung  herunterladen. Dort finden Sie auch weitere Informationen zum BAföG.

Zur Erleichterung der Antragsstellung empfehlen wir Ihnen, den Antragsassistenten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zu nutzen. Dieser hilft Ihnen, die richtigen Formblätter auszuwählen. Mehr dazu finden Sie unter Antragsassistent BAföG.