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Für Nutztiere besteht Entsorgungspflicht über die Tierkörperbeseitigungsanstalt. Heimtiere, auch Hunde und Katzen können in Abhängigkeit von den jeweiligen Ortssatzungen (nicht im Wasserschutzgebiet) auf dem eigenen Grundstück ausreichend tief vergraben werden.
Wenn Heimtierbesitzer Ihre verendeten Tiere auf dem eigenen Grundstück vergraben wollen, muss die Allgemeinverfügung zur Beseitigung toter Heimtiere durch Vergraben des Landkreises (PDF-Format 26,3 KB) beachtet werden.
Ebenfalls kann nach Antrag eine Ausnahmegenehmigung zur Kremierung von Pferden in einem zugelassenen Krematorium erteilt werden. Das Antragsformular sowie Merkblatt sind auf der Seite des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz abrufbar.
Verendete Tiere werden entsorgt durch die Tierkörperbeseitigungsanstalt