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Die Tierkörperbeseitigung ist ein unverzichtbarer Bestandteil im System des Verbraucherschutzes. Tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, unterliegen je nach Risikoeinschätzung der Entsorgung.
So erfolgt die Entsorgung des sogenannten „Spezifizierten Risikomaterials“ und verendeter Tiere generell über die Tierkörperbeseitigungsanlage. Andere tierische Nebenprodukte können auch über Biogasanlagen oder Kompostieranlagen entsorgt werden. Ziel ist es, Erreger von Tierkrankheiten oder auf den Menschen übertragbare Krankheiten sowie andere Rückstände aus dem Kreislauf zu entfernen und der Verbrennung zuzuführen. Die ordnungsgemäße Entsorgung wird stichprobenartig kontrolliert. Mangelhafte sowie fehlende Entsorgungen werden ordnungsrechtlich geahndet.
Küchen- und Speiseabfälle, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, dürfen nicht an Nutztiere verfüttert werden. Die Gefahr besteht, dass sich über diesen Weg Tierseuchen ausbreiten können. Die Kontrolle dieses Verbots erfolgt in den landwirtschaftlichen Betrieben, vor allem bei Schweinehaltern, und in den Gaststätten, wo diese Abfälle anfallen.
Schwerpunkte
Formulare
Weiterführende Links und Hinweise
Tote Heimtiere auf Privatgrundstücken dürfen auf dem eigenen Grundstück ausreichend tief (mindestens 50 cm) vergraben werden, wenn es sich nicht um ein Wasserschutzgebiet handelt. Weitere Informationen sind der Allgemeinverfügung zur Beseitigung toter Heimtiere durch Vergraben zu entnehmen.
Ebenfalls kann nach Antrag eine Ausnahmegenehmigung zur Kremierung von Equiden in einem zugelassenen Krematorium erteilt werden. Die Antragstellung erfolgt dabei zumeist über das ausführende Unternehmen.