Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Zu diesen Stoffen gehören unter anderem Heizöl.
An die Errichtung und den Betrieb von Heizölverbraucheranlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden gemäß der §§ 62 und 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Anforderungen gestellt, die den Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen gewährleisten sollen.
Die Anforderungen an Heizölverbraucheranlagen zum Umgang mit den wassergefährdenden Stoffen werden über den § 39 AwSV geregelt und sind nach ihrem Gefährdungspotenzial einzustufen. Die Einstufung von Heizölverbraucheranlagen in die Wassergefährdungsklasse 2 (WGK 2) erfolgt über die Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Wer eine prüfpflichtige Heizölverbraucheranlage nach § 46 Abs. 2 oder Abs. 3 AwSV
will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 Abs. 1 AwSV führen kann, hat dies der zuständigen Wasserbehörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.
Hinweis:Die Anzeigepflicht gilt nicht, wenn die Anlage Bestandteil eines anderen Genehmigungsverfahrens ist (z.B. Bundes-Immissionsschutzgesetz oder einer Baugenehmigung). In diesem Fall wird die untere Wasserbehörde in dem Genehmigungsverfahren beteiligt.
Hinweis zur Bearbeitungsdauer:Mit dem Vorhaben kann sechs Wochen nach erfolgter Anzeige begonnen werden, sofern seitens der zuständigen Wasserbehörde keine anderweitige Anordnung oder Untersagung erfolgt.
Wird eine Heizölverbraucheranlage stillgelegt, muss gemäß § 46 Abs. 2 AwSV i.V.m. Anlage 5 AwSV bzw. § 46 Abs. 3 AwSV i.V.m. Anlage 6 AwSV bei der Stilllegung (beim Ausbau der Anlage) eine Prüfung durch eine Sachverständigenorganisation erfolgen für Anlagen:
Außerhalb von Schutzgebieten / Überschwemmungsgebieten (Anlage 5 AwSV):
Innerhalb von Schutzgebieten / Überschwemmungsgebieten (Anlage 6 AwSV):
Es besteht eine Fachbetriebspflicht gemäß § 45 Abs. 1 AwSV für Heizölverbraucheranlagen. Folgende Heizölverbraucheranlagen einschließlich der zu ihnen gehörenden Anlagenteile dürfen nur von Fachbetrieben nach § 62 AwSV errichtet, von innen gereinigt, instandgesetzt und stillgelegt werden:
Gemäß § 2 Abs. 11 AwSV sind „Heizölverbraucheranlagen“ Lageranlagen und im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und öffentlicher Einrichtungen auch Verwendungsanlagen,
Notstromanlagen stehen Heizölverbraucheranlagen gleich!
Das heißt:
Gemäß § 46 AwSV sind die Prüfzeitpunkte und Intervalle abhängig vom Standort der Anlage.
* Da die Prüfpflicht neben dem Anlagenstandort auch vom vor Ort gelagerten Heizölvolumen abhängig ist, kann es keine allgemeingültige Regelung geben. Vielmehr kann im Einzelfall über die tabellarische Auflistung der Anlage 5 und Anlage 6 eine etwaige Prüfpflicht ermittelt werden.
Bei geringen Mängeln:Werden bei Prüfungen durch einen Sachverständigen gemäß § 46 AwSV geringfügige Mängel festgestellt, hat der Betreiber diese Mängel innerhalb von sechs Monaten durch einen Fachbetrieb nach § 62 AwSV zu beseitigen.
Den Nachweis über die erfolgte Mängelbehebung durch einen Fachbetrieb ist der zuständigen unteren Wasserbehörde innerhalb der Frist vorzulegen!
Erhebliche und gefährliche Mängel: Unverzüglich sind dagegen erhebliche und gefährliche Mängel zu beseitigen.
Wurde ein erheblicher oder ein gefährlicher Mangel gemäß § 46 Abs. 5 AwSV festgestellt, haben die Betreiber nach der Beseitigung des Mangels die Anlage erneut von einer Sachverständigenorganisation überprüfen zu lassen!
Bei einem festgestellten gefährlichen Mangel im Sinne von § 47 Abs. 2 Nr. 4 AwSV hat der Betreiber, die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und, soweit dies nach Feststellung des Sachverständigen erforderlich ist, zu entleeren. Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der zuständigen Behörde eine Bestätigung des Sachverständigen über die erfolgreiche Beseitigung der festgestellten Mängel vorliegt.
Es besteht gemäß § 21 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) eine Anzeige- und Meldepflicht beim Austreten wassergefährdender Stoffe.
Sind wassergefährdende Stoffe aus ortsfesten oder beweglichen Behältern, sonstigen Anlagen oder aus Wasser-, Land- oder Luftfahrzeugen in ein Gewässer oder eine Entwässerungsleitung gelangt oder drohen sie dorthin zu gelangen, so sind der Eigentümer oder Besitzer der Anlage oder des Fahrzeuges, der Eigentümer oder Besitzer des wassergefährdenden Stoffes sowie derjenige, der die Anlage betreibt, unterhält oder überwacht oder das Fahrzeug führt, verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine schädliche Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhindern bzw. unverzüglich zu beseitigen.
Das Austreten wassergefährdender Stoffe ist unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle, der Feuerwehr oder der Wasserbehörde zu melden, wenn eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers oder das Eindringen in die Kanalisation nicht auszuschließen ist. Die Verpflichtung zur Meldung besteht auch bei einem begründeten Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe mit den in Satz 1 genannten Folgen ausgetreten sind oder auszutreten drohen.
Meldepflichtig ist neben den o. g. bezeichneten Personen auch derjenige, der die Anlage oder das Fahrzeug befüllt oder entleert, instand setzt, reinigt oder prüft sowie derjenige, der das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht hat.