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Blindenhilfe

Blindenhilfe gemäß § 72 SGB XII wird geleistet

  • an blinde Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen
  • soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern die Aufbringung der Mittel aus Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.

Die Erblindung ist nachzuweisen durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“.

Gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften und Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung werden auf die Blindenhilfe angerechnet.

Zur Antragstellung werden folgende Unterlagen benötigt:

1. Sozialhilfegrundantrag
2. Einkommensnachweise aller erzielten Einkünfte einschließlich die des Partners

  • Renten (bitte auch die Postrentennummer mitteilen – 17-stellige Nummer, zu finden auf dem Erstbescheid der Rente
  • Löhne/Gehälter
  • Krankengeld
  • Leistungen Jobcenter
  • Sonstige Einkommen

3. Vermögensnachweise

  • Girokontoauszüge der letzten drei Monate
  • Geldanlagen, Bausparverträge
  • Sparbücher
  • Kapitalbildende Versicherungen
  • Sonstiges Vermögen

4. Schwerbehindertenausweis
5. Betreuerausweis oder Vollmacht
6. ggf. Scheidungsurteil und Unterhaltsregelungen
7. Police der Hausrat- und Haftpflichtversicherung mit aktuellem Zahlungsnachweis
8. Kosten der Unterkunft

  • Mietvertrag mit letztem Mietänderungsschreiben und letzter Betriebskostenabrechnung
  • Sonstige Kosten z.B. für Heizung und Warmwasser, soweit nicht in Miete enthalten
  • Bei Wohneigentum (Grundbuchauszug; Darlehensverträge mit letztem Jahreskontoauszug; Angaben zur Warmwasserbereitung (Erwärmung über Heizungsanlage oder Boiler);Gebührenbescheid Trink- / Abwasser; Gebührenbescheid Abfallentsorgung; Bescheid über Grundsteuer; Kosten für Schornsteinfeger; Kosten der Heizungswartung; Police der Gebäudeversicherung mit aktuellem Zahlungsnachweis; Sonstige Belastungen)