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Für die in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig stattfindenden Wahlen zum Deutschen Bundestag, zu den Landtagen, zu den Kreis- und Gemeindevertretungen sowie die Wahl der deutschen Abgeordneten zum Europäischen Parlament gelten die in Art. 28 Abs. 1, 38 Abs. 1 GG genannten Wahlgrundsätze gleichermaßen. Danach ist in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen.
Der Wahlgrundsatz allgemein besagt, dass allen Staatsbürgern bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen das aktive und passive Wahlrecht zusteht.
Die Wahl ist unmittelbar, wenn die Wähler die Kandidaten direkt, d.h. ohne Dazwischenschaltung einer weiteren Entscheidung wählen.
Eine freie Wahl beinhaltet vor allem, dass jeder Wähler sein Wahlrecht frei, d.h. ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben kann.
Der Grundsatz der gleichen Wahl besagt, dass jedermann sein Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können und die Stimmen aller Wähler den gleichen Wert, das gleiche Stimmengewicht haben.
Der Grundsatz der geheimen Wahl verlangt, dass durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass nicht festgestellt werden kann, wie der einzelne gewählt hat, die Stimme also unbeeinflusst und unbeobachtet abgegeben werden kann.