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Unter Mindestleerungen und der damit einhergehenden Mindestleerungsgebühr versteht man eine festgesetzte Anzahl von Entleerungen, die unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch festgesetzt und erhoben werden. Im Landkreis Havelland wurde eine Mindestentleerungsmenge von 240 Liter je Person im Jahr festgesetzt. Diese reduziert sich um 50%, wenn eine Biotonne genutzt wird.
1 Personen x 240 Liter = 240 Liter Mindestentleerungsvolumen im Jahr
1 Person x 120 Liter = 120 Liter Mindestentleerungsvolumen im Jahr
2 Personen x 240 Liter = 480 Liter Mindestentleerungsvolumen im Jahr
2 Personen x 120 Liter = 240 Liter Mindestentleerungsvolumen im Jahr
3 Personen x 240 Liter = 720 Liter Mindestentleerungsvolumen im Jahr
3 Personen x 120 Liter = 360 Liter Mindestentleerungsvolumen im Jahr
4 Personen x 240 Liter = 960 Liter Mindestentleerungsvolumen im Jahr
4 Personen x 120 Liter = 480 Liter Mindestentleerungsvolumen im Jahr
5 Personen x 240 Liter = 1.200 Liter Mindestentleerungsvolumen im Jahr
5 Personen x 120 Liter = 600 Liter Mindestentleerungsvolumen im Jahr
6 Personen x 240 Liter = 1.440 Liter Mindestentleerungsvolumen im Jahr
6 Personen x 120 Liter = 720 Liter Mindestentleerungsvolumen im Jahr
Mittels der Mindestleerungen soll der Benutzungszwang durchgesetzt und zur ordnungsgemäßen und satzungskonformen Abfallentsorgung angehalten werden.
Gleichzeitig sorgen die vorgegebenen Mindestleerungen für mehr Gebührengerechtigkeit. Es müssen ansonsten diejenigen, die legal entsorgen für diejenigen, die sich der Überlassungspflicht der Abfälle durch "linke" Entsorgungswege, wie illegale Abfallablagerung, Entsorgung in Straßenpapierkörbe, Nutzung fremder Behälter, Entsorgung am Arbeitsplatz und andere mehr entziehen, mitzahlen.
Rechtsgrundlage:
Frau Herzberg
Tel.: 03321-748 946
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