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Auszug aus dem Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. August 2002 (GVBl. I/02, (Nr. 08), S. 78) zuletzt geändert durch den Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2014 (GVBl. I/14, (Nr. 14).
Abschnitt 6
Sonderpädagogische Förderung
Auszug aus § 29
Grundsätze, gemeinsamer Unterricht
(4) Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstellen nehmen Aufgaben im gemeinsamen Unterricht wahr und erbringen vorrangig für den schulischen Bereich ein wohnungsnahes sonderpädagogisches Förder- und Beratungsangebot, das auch präventive Maßnahmen für schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die von einer Behinderung bedroht sind, umfasst. Noch nicht schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich des Hörens, des Sehens oder der sprachlichen Entwicklung sollen im Rahmen spezieller Fördermaßnahmen von den fachlich jeweils zuständigen Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen betreut werden, wenn entsprechende Förderangebote anderer Träger nicht zumutbar erreicht werden können. Für das fachliche Personal der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen gilt § 67 Abs. 2 entsprechend.
Sitz:
Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstelle
Schulkomplex Poststraße 15 in Falkensee
Sitz:
Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstelle
Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Lernen J.H. Pestalozzi
Sitz:
Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstelle