Landkreis & Verwaltung
Arbeit & Leben
Wirtschaft & Verkehr
Umwelt & Landwirtschaft

Batterieentsorgung/Lithiumbatterien

Geben Sie Geräte-Altbatterien/-Altakkus zum Beispiel kostenfrei bei den Sammelstellen der Vertreiber (Händler) ab. Sie leisten dadurch einen wertvollen Beitrag für eine saubere Umwelt sowie mehr Ressourcenschonung.  Batterien können überall dort abgegeben werden, wo Batterien verkauft werden. Dafür stehen in den Geschäften grüne Sammelboxen bereit.
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.grs-batterien.de und unter Telefon 0180/580 50 30.
 

    Das Batteriegesetz unterscheidet zwischen drei grundlegenden Arten von Batterien:

    Gerätebatterien sind Batterien, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können, aber nicht die Voraussetzungen für Fahrzeug– oder Industriebatterien erfüllen. In diese Typklasse fallen die meisten kleinen Batterien, die in der Regel frei im Handel erhältlich sind, wie beispielsweise in den Standards AA (Mignon), AAA (Micro), 9-Volt-Block, C (Baby), D (Mono) oder Knopfzelle.

    Fahrzeugbatterien (auch Starterbatterien oder Autobatterien genannt) sind Batterien, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von Fahrzeugen bestimmt sind. Fahrzeuge im Sinne des Batteriegesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Beim Handel mit Fahrzeugbatterien gilt ein Pfandsystem.

    Industriebatterien sind Batterien nach den folgenden Kriterien:
    a) Batterien, die ausschließlich für industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke nutzbar sind,
    b) Batterien, die zum Vortrieb von Elektro- oder Hybridfahrzeugen bestimmt sind (dann auch Traktionsbatterien genannt),
    c) Gerätebatterien, die nicht gekapselt sind oder nicht in der Hand gehalten werden können (z.B. weil sie zu groß oder zu schwer sind),
    d) Sonstige Batterien, die keine der grundsätzlichen Definitionen für Industriebatterien, Fahrzeugbatterien oder Gerätebatterien erfüllen.
    Händler müssen für separat angebotene Fahrzeugbatterien (Autobatterien, Starterbatterien) ein Pfand in Höhe von aktuell EUR 7,50 inkl. Umsatzsteuer von Endnutzern erheben. Dieses wird dann bei Rückgabe einer entsprechenden Altbatterie erstattet. Auf diese Weise will man vermeiden, dass solche, in der Regel säurehaltigen, Batterien nicht zurückgegeben, sondern angesichts der häufig enthaltenen Bleianteile nicht umwelt- und gesundheitskonform entsorgt werden.

    Der jeweilige Vertreiber kann optional zusammen mit der Batterie eine Pfandmarke ausgeben und bei der Rückgabe zurückverlangen. Die Rückgabe der Altbatterie muss vom Endnutzer ansonsten nicht beim damaligen Verkäufer erfolgen, sondern kann überall dort stattfinden, wo auch neue Fahrzeugbatterien angeboten werden. In diesem Fall muss der zurücknehmende Händler eine Quittung über die angenommene Batterie ausstellen. Wurde die neue Autobatterie im Versandhandel erworben, kann mit dieser Quittung dann auch ohne direkte, physikalische Rückgabe einer entsprechenden Altbatterie das Pfand eingefordert werden.

    HINWEIS: Die Pfandpflicht gilt nicht für Autobatterien, welche zum Zeitpunkt der Abgabe an Endnutzer fest in einem Fahrzeug montiert sind.

 

Rechte und Pflichten von Verbrauchern

Privathaushalte haben nach dem Batteriegesetz eine Reihe neuer Rechte, aber auch Verpflichtungen. Alte Batterien können unentgeltlich in der Nähe zurückgegeben werden. Neben den kommunalen Wertstoffhöfen (für alle Batterietypen) stehen dazu mittlerweile bundesweit über 150.000 Sammelstellen im Handel zur Verfügung, welche praktisch flächendeckend die Rückgabe von Gerätealtbatterien ermöglichen.

Verbraucher haben aber auch Pflichten: So dürfen sie alte Batterien und Akkumulatoren bzw. batteriehaltige Geräte nicht mehr im Hausmüll entsorgen. Dies wird auch durch das Symbol des durchgestrichenen Mülleimers auf Batterien bzw. Elektrogeräten angezeigt.

Stattdessen müssen diese bei einer Sammelstelle des ÖrE, des Gemeinsamen Rücknahmesystems (GRS) oder eines herstellereigenen Rücknahmesystems (hRS) abgegeben werden.

ACHTUNG! Auch beim Transport oder Versand durch private oder gewerbliche Endnutzer unterliegen Lithium-haltige Altbatterien oft den Anforderungen des deutschen und internationalen Gefahrgutrechts (GGBefG, ADR), das bestimmte Voraussetzungen, Einschränkungen und Kennzeichnungen vorgibt!