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Meldeportal nach § 20a IfSG & § 20 Abs. 8 ff

Zum Meldeportal: https://gesundheitsamt.hvlnet.de/immunitaetsnachweise

Vor der Verwendung personenbezogener Daten bitten wir um Kenntnisnahme über die von uns bereitgestellten allgemeinen und ergänzenden Informationen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Allgemeinen und ergänzenden Informationen nach DSGVO

  1. Registrieren Sie sich bitte unter dem oben genannten Link mit den Angaben zu Ihrer Einrichtung mit Ihrer E-Mail-Adresse.
  2. Anschließend erhalten Sie eine E-Mail mit einem zeitlich beschränkten Registrierungslink.
  3. Nach Bestätigung des zeitlich beschränkten Links und Vergabe eines Kennwortes erhalten Sie einen dauerhaft gültigen Link.
  4. Nun können Sie die Personen für Ihre Einrichtung melden.

Auf Grundlage der eingehenden Meldungen, den Angaben zur Impfrate bei Mitarbeitern und Betreuten,  sowie den Einschätzungen der meldenden Einrichtungen und Unternehmen nimmt das Gesundheitsamt eine Prüfung einer möglichen Infektions- und/oder Versorgungsgefährdung vor. Die gemeldeten Beschäftigten und Betreuten dürfen zunächst solange weiter ihrer Tätigkeit nachgehen bzw. betreut werden, bis das Gesundheitsamt ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot ausspricht. Stellt das Gesundheitsamt eine Versorgungsgefährdung fest, ruht die Entscheidung zunächst für sechs Wochen und wird dann erneut aufgegriffen.

Generell werden die gemeldete Person oder deren Erziehungsberechtige zunächst vom Gesundheitsamt noch einmal aufgefordert, die nach § 20a Infektionsschutzgesetz für Covid oder nach §20 Abs.8ff für Masern erforderlichen Dokumente einzureichen. Erfolgt die Vorlage nicht innerhalb von drei Wochen, erhalten die betroffenen Personen ein Impf- und Aufklärungsangebot sowie Hinweise zu den möglichen Folgen der Nichtvorlage. Erst am Ende steht die Einzelfallentscheidung des Amtsarztes. Bis zur Einzelfallentscheidung darf der ungeimpfte Mitarbeiter weiter tätig sein und ein ungeimpfter Betreuter weiter betreut werden. Dies gilt nicht für Neuaufnahmen und Neueinstellungen.