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Abbruchanzeige

Die vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen bedarf gemäß Brandenburgischer Bauordnung in der Fassung vom 17. September 2008 in der zurzeit gültigen Fassung keiner Baugenehmigung.

Gemäß § 17 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV) ist die Beseitigung baulicher Anlagen jedoch anzeigepflichtig. Die Anzeige ist spätestens 1 Monat vor Beginn der Bauarbeiten unter Verwendung des amtlich bekanntgemachten Vordruckes und den erforderlichen Bauvorlagen gem. § 18 BbgBauVorlV bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Hier können Sie zum Erhebungsbogen für die Abgangsstatistik verlinken und den Bogen auch gleich ausfüllen und ausdrucken.

Bitte beachten:
Die Anzeige entbindet nicht von der Verpflichtung, erforderliche Genehmigungen oder Anzeigen nach anderen Gesetzen, Verordnungen oder Bestimmungen einzuholen bzw. zu erstatten. Hierbei kann es sich insbesondere um Genehmigungen oder Anzeigen nach dem Denkmalschutz-, dem Immissionsschutz-, dem Gefahrstoff- oder dem Abfallrecht handeln.