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Genehmigungspflicht

In der Regel ist für die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen und Einrichtungen eine Genehmigung erforderlich. Für die Beseitigung baulicher Anlagen besteht in der Regel eine Anzeigepflicht.

Es wird unterschieden nach:

Nicht genehmigungs- bzw. anzeigepflichtige Vorhaben sind geregelt in:

  • Genehmigungsfreie Vorhaben § 61 BbgBO
  • Anzeigepflicht bei Beseitigung baulicher Anlagen § 6 BbgBauVorlV Abs. 1
  • Zu beachten ist, dass genehmigungsfreie Vorhaben nur keine Genehmigungs - bzw. Anzeigeverfahren durchlaufen müssen, sie sind jedoch nicht von der Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften, örtlicher Bauvorschriften usw. (siehe § 61 Abs. 1) entbunden. Genehmigungsfreie Vorhaben im Außenbereich § 35 BauGB gibt es kaum.

Falls Sie sich über Einzelfragen der Genehmigungsfähigkeit oder des Genehmigungsbedürfnisses Ihres Vorhabens nicht sicher sind, lassen Sie sich

  • im Vorbescheidsverfahren § 75 BbgBO
  • durch Anfragen
  • durch Beratung

vom Bauordnungsamt helfen.