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Hinweise zum Befahren von nicht schiffbaren Gewässern

Der Landkreis Havelland wird von einem dichten Wasserstraßennetz durchzogen. Das Wasserstraßennetz stuft sich ab in Bundeswasserstraßen und Landeswasserstraßen. Während Bundeswasserstraßen hauptsächlich dem Güterverkehr dienen, werden Landeswasserstraßen vorrangig für Tourismus und Freizeitgestaltung genutzt.

Die Landeswasserstraßen im Havelland werden vom Land Brandenburg ausgebaut und instandgehalten. In Brandenburg ist das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung für die Eingruppierung in schiffbare und nicht schiffbare Gewässer zuständig. Die Unterteilung in schiffbare und nicht schiffbare Gewässer erfolgte im Jahr 1994 mit der Novellierung des brandenburgischen Wassergesetzes.

In der Anlage 1 der brandenburgischen Landesschifffahrtsverordnung finden Sie die im Land Brandenburg als schiffbar ausgewiesenen Gewässer. Alle in dieser Verordnung nicht enthaltenen Gewässer sind dementsprechend nicht schiffbar.

Gemeingebrauch von Gewässern

Der im § 43 brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) geregelte Gemeingebrauch umfasst die Befahrung von oberirdischen Gewässern mit Fahrzeugen einer bestimmten Kategorie.

So ist die Befahrung von brandenburgischen Oberflächengewässern mit Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft und einer Wasserverdrängung von bis zu 1.500 kg generell zulässig. Wasserfahrzeuge ohne eigene Triebkraft werden beispielsweise durch Muskelkraft bzw. mit Hilfe von Segeln angetrieben.

Für die Befahrung nicht schiffbarer Gewässer mit angetriebenen Wasserfahrzeugen (z. B. Motorboote) sowie Fahrzeugen ohne Antrieb mit einer Wasserverdrängung größer 1.500 kg bedarf es gemäß § 43 Abs.3 BbgWG der behördlichen Gestattung durch die untere Wasserbehörde.

Eine Ausnahmeerlaubnis darf im Einzelfall nur erteilt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

Hinweise

Für die Beantragung einer Ausnahmeerlaubnis zur Befahrung nicht schiffbarer Gewässer nutzen Sie bitte das am oberen rechten Rand dieser Webseite verlinkte Merkblatt. Sollte eine nachträgliche wasserrechtliche Genehmigung für Ihre vorhandene Steganlage bzw. Uferbefestigung notwendig werden, nutzen Sie bitte das ebenfalls auf dieser Seite verlinkte Merkblatt zur Steganlagengenehmigung.

Die hier verlinkten Merkblätter erhalten Sie in Papierform bei der unteren Wasserbehörde in der Dienststelle Nauen, Goethestraße 59/60