Wir verwenden Cookies, um Ihnen die optimale Nutzung unserer Webseite zu ermöglichen. Es werden für den Betrieb der Seite notwendige Cookies gesetzt. Darüber hinaus können Sie Cookies für Statistikzwecke zulassen. Sie können die Datenschutzeinstellungen anpassen oder allen Cookies direkt zustimmen. Zur Datenschutzerklärung
Nur für die Funktionsweise der Seite erforderliche Cookies zulassen. Einige Cookies sind notwendig, um Ihnen die grundlegenden Funktionen dieser Webseite bereitzustellen und können daher nicht deaktiviert werden.
Wir nutzen auf unserer Internetseite das Open-Source-Software-Tool Matomo. Das Tool verwendet Cookies mit denen wir Besuche zählen können. Diese Textdateien werden auf Ihrem Computer gespeichert und machen es uns möglich, die Nutzung unserer Webseite zu analysieren. Ihre IP-Adresse ist für uns eine anonyme Kennung; wir haben keine technische Möglichkeit, Sie damit als angemeldeten Nutzer zu identifizieren. Sie bleiben als Nutzer anonym.
Wenn Sie mit der Auswertung Ihrer Daten einverstanden sind, dann aktivieren Sie bitte diesen Cookie.
1. Wer kann per Briefwahl wählen?
Ein Wahlberechtigter, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann sein Wahlrecht durch Briefwahl ausüben. Für die Briefwahl ist ein entsprechender Antrag zu stellen.
2. Wann und wo wird der Antrag gestellt?
Der Antrag auf Aushändigung der Briefwahlunterlagen sollte möglichst frühzeitig bei der für den Wahlberechtigten zuständigen Gemeindebehörde gestellt werden. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Ein telefonisches Ersuchen reicht dafür allerdings nicht aus. Ein Antragsvordruck geht den Wahlberechtigten auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte zu.
Man kann sich Dritter bedienen, die den Antrag stellen. Eine Antragstellung in elektronischer Form ist dann aber nicht möglich, denn der Gemeindebehörde ist dafür eine schriftliche Bevollmächtigung vorzulegen.
Briefwahlunterlagen können bis Freitag vor der Wahl, 18.00 Uhr beantragt werden.
Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, können Briefwahlunterlagen noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beantragt werden.
Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen kann erst nach endgültiger Zulassung der Kreiswahlvorschläge und der Landeslisten und dem Druck der Stimmzettel erfolgen.
3. Welche Unterlagen sind erforderlich?
Der Briefwähler erhält auf seinen Antrag folgende Unterlagen ausgehändigt bzw. übersandt:
4. Wie wird brieflich gewählt?
Eine eingehende Unterrichtung erfolgt durch das Merkblatt zur Briefwahl, das jeder Wahlberechtigte, der brieflich wählen will, mit den gesamten für die Briefwahl erforderlichen Unterlagen erhält.
5. Wann müssen Wahlbriefe abgesandt werden?
Von größter Wichtigkeit ist es, dass der Briefwähler den Wahlbriefumschlag rechtzeitig zur Post gibt oder bei der für den Eingang der Wahlbriefe zuständigen Stelle abgibt. Der Wahlbrief muss spätestens am Wahlsonntag, bis 18.00 Uhr bei der Wahlleitung vorliegen, da um 18.00 Uhr der Wahlakt abgeschlossen und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird. Der Wahlbrief sollte daher bereits einige Tage vor dem Wahltag zur Post gegeben werden. Die Briefwahl kann aber auch sofort nach Erhalt der Briefwahlunterlagen erfolgen und der Wahlbrief sofort danach an die auf dem Umschlag abgedruckte Anschrift geschickt oder dort abgegeben werden. Holt der Wahlberechtigte persönlich die Briefwahlunterlagen ab, so kann er an Ort und Stelle in der Gemeindebehörde brieflich wählen. Der Wahlbrief braucht bei der Aufgabe zur Post innerhalb des Bereichs der Deutschen Post AG nicht frankiert zu werden. Anders ist es natürlich, wenn er im Ausland zur Post gegeben wird. Das Risiko allerdings, dass der Wahlbrief nicht (rechtzeitig) ankommt, trägt der Briefwähler.
Weitere Informationen:
Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung: