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Laut Coronavirus-Einreiseverordnung, angepasst an die aktuelle epidemiologische Lage zuletzt mit der 8. Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung am 06.01.2023 und gültig bis zum 07.04.2023, unterliegt im Alter ab 12 Jahren einer Testpflicht, wer nach Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet während der letzten 10 Tage in die Bundesrepublik Deutschland einreist. Als ein solches ist neu definiert ein Gebiet, in dem laut RKI eine sog. „besorgniserregende“ Virusvariante aufzutreten droht oder bereits aufgetreten ist. Vorgehalten werden muss bereits vor Antritt der Reise die Bescheinigung über einen max. 24 Std. alten negativen POC-Schnelltest oder einen max. 48 Std. alten negativen PCR-Test.
Beförderungsverbote oder Absonderungspflichten für Reisende aus Virusvariantengebieten bestehen im Unterschied zu früheren Bestimmungen nicht. Die Einreisebehörde hat das Recht auf stichprobenartige Überprüfung des Vorliegens von Virusvarianten.
Weitere Informationen finden Sie hier: Fragen und Antworten zur digitalen Einreiseanmeldung, Nachweispflicht und Einreisequarantäne