aufbewahrt werden, d) auf landwirtschaftlich genutzten Flächen vom 1. Oktober bis 15. Februar, e) auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten ... t abgeschlossen ist, bis zum 15. Februar, f) auf wassergesättigten, oberflächlich oder in der Tiefe gefrorenen oder schneebedeckten Böden; 2. das Lagern ... aufbewahrt werden, c) in einem Abstand von weniger als 10 Metern zu oberirdischen Gewässern, d) wenn der Einsatz nicht durch Anwendung der allgemeinen