werden müssen. § 21 Abs. 5 BNatSchG betont die besondere Bedeutung 4 oberirdischer Gewässer, einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen, als ... Rechtsprechung, insbesondere in Anlehnung an den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg, 11. Senat, vom 20.09.2021 – Az. 11 N 41