zu nehmen oder turnusmäßig in Zeiträumen unter 6 Jahren umzubrechen; 2. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feldgehölze, Ufergehölze, Röhrichte ... erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann, b. bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet ... erforderlich; 10. Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 in rechtmäßig bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen; 11. die sonstigen bei I