gartenbauliche Nutzung; 3. Veränderungen oder Aufschlüsse der Erdoberfläche. § 6 Maßnahmen zur Wassergewinnung Die Verbote des § 3 Nummer 24, 42 bis 44 und ... mit der zuständigen Bergbehörde. (3) Auf Verlangen der unteren Wasserbehörde ist Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 3 Nr. 1 Buch- stabe c, Nr. 11 Buchstabe ... errichtete und betriebene Anlagen gilt das Verbot des Be- treibens gemäß § 3 Nummer 3, Nummer 4, Nummer 5 und Nummer 7 nach einem Jahr nach Inkrafttreten dieser