lmark und der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden ... Gartenanlagen; 11. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse ... bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt; 14. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen; 15. die Nutzung des Tru