sowie das Beobachten der Gewässer und des Bodens durch die zuständigen Wasserbehörden, den Begünstigten oder deren Beauftragte zu dul- den. (2) Die Eigentümer ... chen, 3. das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete der zuständigen Behörden, den Begünstig- ten oder deren Beauftragte zum Beobachten, Messen und