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Zulassung von Anhängern

Ein Anhänger muss nach wie vor genehmigt und daher bei der Kfz-Zulassungsstelle zugelassen werden. Für die Anhänger-Zulassung benötigen Sie nur ein Kennzeichen. Ein Anhänger hat keine Abgasuntersuchung. Beachten Sie jedoch, dass auch Anhänger, genauso wie Fahrzeuge, einer Hauptuntersuchungspflicht unterliegen.

Seit einigen Jahren ist es möglich, ein Kfz mit Anhänger mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen führen zu dürfen. Diese Verordnung wurde bis Ende 2010 verlängert und führt einige Neuregelungen mit sich.

 Wichtig für den Fahrzeugführer ist, dass der Anhänger nicht mehr zusammen mit einem bestimmten Zugfahrzeug genehmigt werden muss, d.h. eine feste Zugkombination ist entfallen. Der Anhänger kann mit jedem Pkw gezogen werden, der die einzuhaltenden Anforderungen erfüllt. Der Anhänger muss jedoch mit der entsprechenden Plakette gekennzeichnet werden.

Herstellerbescheinigung 

Liegt die Herstellerbescheinigung vor, in der die Tempo100-Eignung des Anhängers bestätigt wird, wird der Anhänger in der Kfz-Zulassungsstelle direkt zugelassen. Das für den Anhänger gültige Tempolimit wird im Fahrzeugschein oder der Zulassungsbescheinigung Teil I des Anhängers vermerkt. Ist die Herstellerbescheinigung nicht gegeben oder stimmen die einzuhaltenden Daten nicht überein, muss eine Abnahme des Anhängers durch eine Prüfstelle (z.B. TÜV oder Dekra) oder einen amtlichen Sachverständigen erfolgen. Nach erfolgreicher Abnahme des Anhängers wird eine Bescheinigung erstellt, die bei der Kfz-Zulassungsstelle vorgelegt werden kann. Diese nimmt die zusätzlichen Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung Teil I auf Basis der Bescheinigung vor.

Weitere Voraussetzungen für Tempo 100 mit Anhänger

  • Das Zugfahrzeug muss ABS haben.
  • Die Reifen des Anhängers dürfen nicht älter als 6 Jahre sein.
  • Die Bereifung des Anhängers muss einem Geschwindigkeitsindex L von mindestens 120 km/h genügen.

Benötigte Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters mit aktueller Meldebestätigung (nicht älter als drei Monate)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II / Betriebserlaubnis
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug für die Kfz-Steuer
  • bei Vertretung: schriftliche Vollmacht des Fahrzeughalters sowie gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung des Bevollmächtigten (nicht älter als drei Monate)
  • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
  • bei Unternehmen: Gewerbeanmeldung/ Handelsregisterauszug ( seit 2017: Jahresaktuell)
  • Herstellerbescheinigung oder Bestätigung einer Prüforganisation auch für die Ausnahmegenehmigung für Tempo100

Hinweis:

Die Zulassung eines Fahrzeuges darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, weder Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat, noch der Zulassungsbehörde rückständige Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsgeschäften und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen (zumeist wegen der Aufforderung zum Nachweis eines gültigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsschutzes oder aber der Mängelfreiheit eines Fahrzeuges) schuldet.


Falls Sie also ein Fahrzeug zulassen möchten und noch Kfz-Steuerrückstände haben sollten, müssen Sie die Kraftfahrzeugsteuerrückstände zuvor beim Hauptzollamt begleichen. Rückständige Gebühren und Auslagen bei der Zulassungsbehörde können Sie im Rahmen des Antrages auf Fahrzeugzulassung vor Ort bezahlen.

Rechtsgrundlagen