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Grundwassergefährdung durch Pferdehaltung

Pferdehaltung - wasserrechtliche Anforderungen

Bereits vor Beginn einer Pferdehaltung müssen zukünftige Halterinnen und Halter eine ganze Reihe an rechtlichen Vorschriften beachten. Eine Pferdehaltung ist nur zulässig, sofern tierschutzrechtliche, baurechtliche und umweltrechtliche Regelungen gleichwertig eingehalten werden. So sieht der Gesetzgeber grundsätzlich vor, dass Tierhaltungen insgesamt im Einklang mit dem örtlichen Naturhaushalt stehen müssen.

Die umweltrechtlichen Vorgaben orientieren sich am natürlichen Verhalten, insbesondere dem Bewegungsdrang, von Pferden, die bis zu 40 km täglich zurücklegen können.  Die ungehinderte, natürliche Wanderung wildlebender Tiere verhindert beispielweise eine irreversible Schädigung der Vegetationsdecke. Die Tiere ziehen  aufgrund von Futtermangel auf abgegrasten Flächen  ständig weiter. So verteilen sich die Ausscheidungen in freier Wildbahn als natürlicher Dünger gleichmäßig auf den Flächen, ohne dabei zu einer Überdüngung zu führen. Auf diese Weise bleibt die Natur im Gleichgewicht.

Die umweltrechtlichen Anforderungen gehen über den industriellen Tierhaltungsstandard in Deutschland hinaus. Die wasserrechtlichen Anforderungen können Sie aus den aufklappbaren Frageboxen entnehmen.

Die untere Wasserbehörde empfiehlt Interessenten, vor dem Erwerb einer Pferdehaltungsanlage oder von Flächen zur Pferdehaltung beim Umweltamt zu erfragen, ob die umweltrechtlichen Vorgaben ordnungsgemäß eingehalten werden.

Im Landkreis Havelland existieren aktuell zahlreiche Pferdehaltungsanlagen, welche Verstöße gegen umweltrechtliche Vorgaben aufweisen. Die untere Wasserbehörde bearbeitet die vorliegenden Problemfälle im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen sowie dem Schutzstatus des Tierhaltungsstandortes.

    Grundsätzlich müssen aus wasserrechtlicher Sicht folgende Voraussetzungen für eine Pferdehaltung gegeben sein:

    • ausreichend und geeignete Flächen zur Pferdehaltung
    • geeignete Stallanlage(n) ggf. mit Paddockanlage
    • gesetzeskonforme Festmistlagerung, -entsorgung und/oder -verwertung

    Ein wichtiges Kriterium zur Beurteilung einer Pferdehaltung ist der Tierbesatz auf der zur Verfügung stehenden Grünfläche. Der auf einer Grünfläche verträgliche Tierbesatz hängt von der Untergrundbeschaffenheit und Widerstandsfähigkeit der örtlichen Grasnarbe ab und ist im Einzelfall zu bewerten. Auf fruchtbaren, gut wasserversorgten Böden innerhalb der Vegetationsperiode von März bis Oktober kann ein Tierbesatz von 2 Großvieheinheiten (GVE) je Hektar verträglich sein. Wohingegen auf sensiblen, mitunter sandigen Böden ohne nachhaltige Humusschicht ein solcher Tierbesatz zu einer irreversiblen (unumkehrbaren) Schädigung der Vegetationsdecke führt. An diesen sensiblen Standorten kann lediglich ein Tierbesatz von max. 0,2 GVE je Hektar naturverträglich und damit wasserrechtlich zulässig sein.

    Darüber hinaus müssen sich die auf der Grünfläche lebenden Tiere von dieser Fläche ernähren können, ohne zugefüttert werden zu müssen (hierzu zählt auch das Zufüttern von Heu etc.). Sobald die weidenden Tiere zusätzliches Futter erhalten, erfolgt über die Futtergabe und die folgende Umsetzung der Nahrung in den Tieren sowie der anschließenden Ausscheidung eine Nährstoffanreicherung (Akkumulation) auf der jeweiligen Weidefläche. Wird dies dauerhaft fortgesetzt, akkumulieren sich diese Nährstoffe im Boden und gelangen letzten Endes über Niederschläge in das Grundwasser oder laufen in angrenzende Gewässer ab.

    Die Tiere müssen sich demnach über die gesamte Aufenthaltsdauer auf der Weide von deren Aufwuchs ernähren können.

    Folgen eines zu hohen Tierbesatzes mit zu geringer verfügbarer Fläche:
    Im Grunde kann jedermann sofort erkennen, ob eine Pferdehaltung den umweltrechtlichen und somit wasserechtlichen Anforderungen entspricht. Überall dort wo aus saftigen Grünflächen vegetationslose Areale entstanden sind, erfolgt eine Übernutzung dieser Flächen. Insbesondere der starke Vertritt von Pferden ist im Vergleich zu anderen Tieren besonders schädlich für die Grasnarbe. Allen Standorten gemein ist, dass es durch eine zu starke oder zu lange Beweidung der Grünfläche zu einem Rückgang / einer Schädigung der Vegetationsdecke führt. Die fehlende Grasnarbe bietet keinen Rückhalt vor allem für die flüssigen Ausscheidungen der Tiere. Diese Stoffe sammeln sich im Untergrund an (akkumulieren) und werden über Niederschläge ins Grundwasser ausgewaschen. Dies stellt dann einen Verstoß gegen den Besorgnisgrundsatz aus § 48 Wasserhaushaltsgesetz - WHG dar. Noch kritischer ist eine solche Schädigung, wenn der Grundwasserflurabstand (kleiner 2 m unter Geländeoberkante - GoK) ansteht. Er beschreibt den Abstand zwischen der Bodenoberfläche und dem Grundwasserspiegel. Je geringer dieser Abstand ausfällt, desto schneller können Schadstoffe in das Grundwasser gelangen.

    Im Übrigen enthält Pferdeurin, den ein Pferd täglich abgibt 50 bis 100 g Stickstoff. Tomaten, welche als Starkzehrer im Gemüseanbau gelten, benötigen 20 bis 30 g pro m² für den gesamten Vegetationszyklus.

    Der überwiegende Anteil der Pferdehaltungen befindet sich im baurechtlichen Außenbereich. Grundsätzlich gilt, dass die Errichtung von baulichen Anlagen im Außenbereich (z. B. auf der Weide) nur für privilegierte Landwirte zulässig ist. Vor allem gewerbliche sowie landwirtschaftliche Pferdehaltung muss unter Einhaltung aller umweltrechtlichen Vorgaben (im Fall des Wasserrechts z. B. Wasserhaushaltsgesetz – WHG, Brandenburgisches Wassergesetz – BbgWG, Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV etc.) nachhaltig, wirtschaftlich tragfähig sein.

    Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so liegt im konkreten Fall keine Privilegierung als Landwirtschaftsbetrieb vor. Das Vorliegen der landwirtschaftlichen Privilegierung wird durch untere Wasserbehörde separat überprüft. Dies hat in der Folge weitreichende Auswirkungen, vor allem auf die Errichtung von baulichen Anlagen im Außenbereich (z. B. die Errichtung einer Stallanalage). Dies gilt auch für schrankähnliche Bauwerke zur Unterbringung von Reitutensilien.

    Bauliche Anlagen im Außenbereich dürfen ausschließlich privilegierte Landwirtschaftsbetriebe in einem eng bemessenen Maße errichten. Private Pferdehaltung erfüllen diese Grundvoraussetzung nicht.

    Da die baulichen Anlagen zur Pferdehaltung wasserrechtlichen Anforderungen genügen müssen, stellt das illegale Errichten von Anlagen zur Tierhaltung gleichzeitig einen Verstoß gegen Wasserrecht dar.

    Stallanlage
    Aus wasserrechtlicher Sicht ist die Grundvoraussetzung für die Haltung von Pferden das Vorhandensein einer Stallanlage, die den Anforderungen gemäß § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 13 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) entsprechen muss. Tierausscheidungen gelten gemäß § 3 Abs. 2 AwSV als allgemein wassergefährdend. Abgekürzt kann man sagen, dass der Boxen- bzw. Laufstall zum Untergrund vollständig abgedichtet sein muss und kein Urin oder sonstige mit den Tierausscheidungen verschmutzte Flüssigkeit aus der baulichen Anlage (dem Stall) austreten darf. Die konkrete technische Ausgestaltung dieser Anlagen kann der technischen Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) 792 entnommen werden.

    Paddockanlage
    Im kleinen Rahmen, beispielsweise als Paddock-Fläche direkt an einem Boxenstall oder auf vielfrequentierten Verkehrs- bzw. Wegeflächen ist ein Rückgang der Vegetationsdecke (Gras und Gräser) aufgrund der erhöhten Nutzungsfrequenz - wie oben bereits erwähnt - unvermeindlich. Allerdings ist nicht gleich jede zertrampelte, ehemalige Grünfläche gleich ein Paddock. Ein Paddock stellt eine technische Anlage dar, die einen spezifischen Untergrundaufbau aufweist. Unter anderem spricht man bei der obersten Schicht von der Tretschicht, die vor allem aus organischem Material besteht und so mind. einmal jährlich aufgrund des Nährstoffeintrags von insbesondere flüssigen Ausscheidungen der Tiere ausgetauscht werden muss. Das entnommene organischen Material kann landwirtschaftlich verwertet werden. Damit ist auch klar, dass ein reiner Unterstand auf einer Wiese bzw. Grünfläche (auch auf einer Ehemaligen) diesen Anforderungen nicht gerecht wird und somit einen Verstoß gegen den Besorgnisgrundsatz entsprechend § 48 WHG sowie § 54 Abs. 5 Brandenburger Wassergesetz (BbgWG) darstellt.

    Bei jeder Pferdehaltung gilt hinsichtlich der Festmistlagerung der § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften. Darüber hinaus greifen die Regelungen zur Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährden-den Stoffen (AwSV) bereits bei einer Pferdehaltung mit einem Großpferd.

    Es muss eine geeignete Festmistlagerung sowie Festmistentsorgung/-verwertung gewährleistet sein.
    Dafür muss eine Jauche, Gülle- und Silagesickersaftanlage (JGS-Anlage) vorhanden sein und dementsprechend den Anforderungen aus der Anlage 7 zur AwSV und TRwS 792 entsprechen.

    Eine Containerlagerung, die Lagerung auf einem Anhänger und die Lagerung auf dem unbefestigten Boden sind nicht zulässig. Nur privilegierten Landwirten wird die Feldrandlagerung eingeräumt. Für privilegierte Landwirte mit Tierhaltung ist eine JGS-Anlage in Sinne der Anlage 7 AwSV i.V.m. der Düngeverordnung (DüV) eine zwingende Grundvoraussetzung.

Hinweis
Gemäß § 19 Abs. 3 TTDSG ( Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz) weist der Landkreis Havelland darauf hin, dass die Internetseite des Landkreises verlassen und eine externe Internetseite geöffnet wird, sobald ein Link mit einer weißen Birne gekennzeichnet ist.