Das Havelland ist geprägt durch eine einzigartige Fluss- und Seenlandschaft, die nicht nur als Erholungsraum dem Menschen dient, sondern vor allem ein hochsensibler Lebensraum für die örtliche Tier- und Pflanzenwelt darstellt. Um dieses ökologische Gleichgewicht zu bewahren, unterliegt die Errichtung baulicher Anlagen an, in und über Gewässern den folgenden wasserrechtlichen Anforderungen.
Stege, Anlegestellen, Uferbefestigungen und ähnliche wasserbauliche Anlagen an Gewässern unterliegen im Land Brandenburg grundsätzlich einer Genehmigungspflicht. Dies gilt seit 1994 für alle Anlagen. Dies bezieht bestehende, neu errichtete, erweiterte und wesentlich veränderte bauliche Anlagen mit ein. Auch zu Vorwende-Zeiten und davor wurden Anlagen am Gewässer geprüft und erhielten eine entsprechende Genehmigung.
Die Genehmigungspflicht ergibt sich aus § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 87 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG).
Diese Vorschriften dienen nicht nur dem Schutz der Gewässer und Uferbereiche, sondern berücksichtigen auch die ökologischen Funktionen von Seen, Flüssen und Feuchtgebieten, die Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten bieten.
Stege gelten zudem als privilegierte Vorhaben, da sie meist dem privaten Freizeitgebrauch dienen. Aufgrund dieses eingeschränkten öffentlichen Interesses ist die Genehmigungsfähigkeit äußerst restriktiv und erfolgt nur in Ausnahmefällen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Eingriff unvermeidbar ist. Im Havelland gibt es zahlreiche organisierte Marinas, Sportboothäfen und Vereinsanlagen. Die Nutzung dieser bestehenden Infrastruktur ist für Privatpersonen zumutbar und hat rechtlichen Vorrang vor dem Bau neuer Eigenanlagen.
Stege liegen in der Regel im baurechtlichen Außenbereich. Jede geplante Anlage wird streng geprüft, um Beeinträchtigungen der Umwelt und der öffentlichen Interessen auszuschließen.
Für Eigentümer und Antragsteller im Landkreis Havelland bedeutet dies:
Hinweis:
Liegt das betreffende Grundstück an einer Bundeswasserstraße, gelten zusätzliche bundesrechtliche Vorgaben.
In diesem Fall benötigen Sie unter Umständen eine zusätzliche Genehmigung des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (eine sog. strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung).
Die illegale Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in Sinne des § 87 BbgWG stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 3a BbgWG dar, welche mit einer Geldbuße mit bis zu 50.000 Euro bestraft werden kann.