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Errichtung von Steganlagen und Anlegestellen im Havelland

Steganlagen im Havelland - wasserrechtliche Genehmigung erforderlich!

Das Havelland ist geprägt durch eine einzigartige Fluss- und Seenlandschaft, die nicht nur als Erholungsraum dem Menschen dient, sondern vor allem ein hochsensibler Lebensraum für die örtliche Tier- und Pflanzenwelt darstellt. Um dieses ökologische Gleichgewicht zu bewahren, unterliegt die Errichtung baulicher Anlagen an, in und über Gewässern den folgenden wasserrechtlichen Anforderungen.

Stege, Anlegestellen,  Uferbefestigungen und ähnliche wasserbauliche Anlagen an Gewässern unterliegen im Land Brandenburg grundsätzlich einer Genehmigungspflicht. Dies gilt seit 1994 für alle Anlagen. Dies bezieht bestehende, neu errichtete, erweiterte und wesentlich veränderte bauliche Anlagen mit ein. Auch zu Vorwende-Zeiten und davor wurden Anlagen am Gewässer geprüft und erhielten eine entsprechende Genehmigung. 

Die Genehmigungspflicht ergibt sich aus § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 87 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG).

Diese Vorschriften dienen nicht nur dem Schutz der Gewässer und Uferbereiche, sondern berücksichtigen auch die ökologischen Funktionen von Seen, Flüssen und Feuchtgebieten, die Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten bieten.

Stege gelten zudem als privilegierte Vorhaben, da sie meist dem privaten Freizeitgebrauch dienen. Aufgrund dieses eingeschränkten öffentlichen Interesses ist die Genehmigungsfähigkeit äußerst restriktiv und erfolgt nur in Ausnahmefällen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Eingriff unvermeidbar ist. Im Havelland gibt es zahlreiche organisierte Marinas, Sportboothäfen und Vereinsanlagen. Die Nutzung dieser bestehenden Infrastruktur ist für Privatpersonen zumutbar und hat rechtlichen Vorrang vor dem Bau neuer Eigenanlagen.

Stege liegen in der Regel im baurechtlichen Außenbereich. Jede geplante Anlage wird streng geprüft, um Beeinträchtigungen der Umwelt und der öffentlichen Interessen auszuschließen.

Für Eigentümer und Antragsteller im Landkreis Havelland bedeutet dies:

  • Jede Planung eines Steges oder Anlegeplatzes muss bei der zuständigen Wasserbehörde beantragt werden.
  • Genehmigungen werden nur erteilt, wenn mindestens  die Vorgaben des WHG, BbgWG und BNatSchG  (Steganlagen | Landkreis Havelland) erfüllt sind.

Hinweis:

Liegt das betreffende Grundstück an einer Bundeswasserstraße, gelten zusätzliche bundesrechtliche Vorgaben.

In diesem Fall benötigen Sie unter Umständen eine zusätzliche Genehmigung des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (eine sog. strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung).

    Ja. Grundsätzlich sind Steganlagen und vergleichbare wasserbauliche Anlagen an Gewässern genehmigungspflichtig.

    Nein. Erforderlich ist immer die jeweils notwendige wasserrechtliche Genehmigung.

    Nein. Jede Anlage wird individuell geprüft. Aus bestehenden Nachbaranlagen ergibt sich kein Anspruch auf eine Genehmigung.

    Nein. Auch Erneuerungen (Ersatzneubau) oder wesentliche Veränderungen sind genehmigungspflichtig und müssen vorab behördlich geprüft werden.

    Nach Ablauf der Genehmigung besteht grundsätzlich eine Rückbauverpflichtung. Die Genehmigung kann nicht nachträglich verlängert werden. Unter Umständen kann nach erneuter Prüfung eine Neugenehmigung ausgestellt werden.
    Unabhängig davon ist die bestehende bauliche Anlage zurückzubauen. Ein erneuter Antrag bzw. ein Verlängerungsantrag hebt die Rückbauverpflichtung nicht auf und führt auch nicht zum Aussetzen des ordnungsrechtlichen Rückbauverfahrens!

    Nein. Bestandsschutz muss im Einzelfall nachgewiesen werden und nachprüfbar sein. Es muss also eine Altgenehmigung vorliegen und der vorhandene Bestand muss dem ursprünglich genehmigten Umfang entsprechen.

    Die untere Wasserbehörde des Landkreises Havelland ist zuständig.

    Ja. Es werden die Naturschutz-, Jagd- und Fischereibehörde sowie die betreffende Gemeinde/Stadt und bei einem Standort an einer Bundeswasserstraße wird ebenfalls das Wasser- und Schifffahrtsamt Spree-Havel beteiligt.

    Ja. Zusätzlich zur immer notwendigen wasserrechtlichen Genehmigung kann eine Genehmigung oder Zustimmung des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes erforderlich sein.

    In der Regel werden Lagepläne, Bauzeichnungen, Fotos sowie eine Beschreibung des Vorhabens benötigt. (siehe Antrag o. Merkblatt Merblatt_Steganlagen.pdf)

    Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang des Vorhabens und den erforderlichen Beteiligungen anderer Behörden ab.

    Für die Bearbeitung werden Verwaltungsgebühren erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Antragsgegenstand, beträgt aktuell jedoch mindestens 350 EUR.

    Ungenehmigte/ illegale Anlagen sind zum Rückbau verpflichtet. Die Kosten trägt grundsätzlich der Nutzer. Gemäß § 87 Abs. 6 BbgWG soll die untere Wasserbehörde ungenehmigte bauliche Anlagen am Gewässer zurückbauen. Die Kosten trägt der Nutzer/Eigentümer.

 

Die illegale Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in Sinne des § 87 BbgWG stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 3a BbgWG dar, welche mit einer Geldbuße mit bis zu 50.000 Euro bestraft werden kann.

Hinweis
Gemäß § 19 Abs. 3 TTDSG ( Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz) weist der Landkreis Havelland darauf hin, dass die Internetseite des Landkreises verlassen und eine externe Internetseite geöffnet wird, sobald ein Link mit einer weißen Birne gekennzeichnet ist.