Naturschutzbehörde von den Verboten der § 30 Abs. 2 BNatSchG und § 18 Abs. 1 BbgNatSchAG eine Ausnahmegenehmigung oder eine Befreiung nach § 67 BNatSchG ... . Eine Befreiung von den Verboten des Biotopschutzes kann gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG nur dann gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden
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