bestehenden Baumschulbetriebes erfolgt. Dieser Umbruch ist bei der zuständigen Behörde anzuzeigen; 17. der Umbruch von Dauerbrachen in der Zeit vom 1. Juli bis ... sowie das Beobachten der Gewässer und des Bodens durch die zuständigen Wasserbehörden, den Begünstigten oder deren Beauftragte zu dulden. (2) Die Eigentümer ... hen, 3. das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete der zuständigen Behörden, den Begünstigten oder deren Beauftragte zum Beobachten, Messen und Untersuchen