zurückliegt. (2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwal- tungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen ... werden. Gleiches gilt für Straßen mit stark verdichteter Wohnbebauung, hohem Fußgängeraufkommen, Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern und ähnlichen