Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die wegen ihres hohem ökologischen Wertes sowie ihrer Seltenheit eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt.
Zur Wirksamkeit des gesetzlichen Biotopschutzes bedarf es keiner weiteren rechtlichen Festlegung oder Ausweisung. Diese Biotope sind durch Gesetz allein deshalb geschützt, weil sie zu einem bestimmten, in § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und ergänzend § 18 Brandenburgischem Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) aufgelisteten Biotoptyp gehören.
Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der so geschützten Biotope führen können, sind verboten.
Gemäß § 30 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, verboten:
Der § 18 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes (BbgNatSchAG) erweitert diesen Schutz auf Feuchtwiesen, Lesesteinhaufen, Streuobstbestände, Moorwälder, Hangwälder und Restbestockungen anderer natürlicher Waldgesellschaften.
Gemäß § 35 BbgNatSchAG ist der Naturschutzbeirat des Landkreises Havelland bei der Vorbereitung wichtiger Entscheidungen und Maßnahmen zu beteiligen. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, prüft die untere Naturschutzbehörde. Dem Naturschutzbeirat wäre eine Frist von einem Monat zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.
Bearbeitungszeit
Für einen Antrag auf Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des § 30 BNatSchG sind folgende Unterlagen bei der unteren Naturschutzbehörde einzureichen: