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Gestaltungssatzungen unterliegen dem so genannten kommunalen Ordnungsrecht - das bedeutet, dass einzelne Gemeinden Regeln erlassen können, welche Grundsätze bei der Gestaltung von Gebäuden zu beachten sind. Dies kann z.B. die Eindeckung von Dächern oder die Gestaltung von Fassaden einschließlich der Werbebeschriftung von Geschäften betreffen. Auch wenn die praktischen Auswirkungen oft ähnlich sind: Gestaltungssatzungen sind kein Bestandteil des Denkmalrechts und fallen damit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Denkmalschutzbehörden. Wenn Sie gern wissen möchten, ob eine Gestaltungssatzung Ihnen besondere Verpflichtungen bei der Plaung von Baumaßnahmen auferlegt, wenden Sie sich daher bitte an Ihre zuständige Gemeindevertretung.