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Fahrzeugpapiere / Ersatzpapiere

Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ist unleserlich, gestohlen oder verloren gegangen

Wenn Ihre ZB I unleserlich ist bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

  • den alten Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung I
  • den Fahrzeugbrief, oder falls schon ausgestellt, die Zulassungsbescheinigung Teil II
  • einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass
  • bei EU - Bürgern den gültigen Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • den letzten Prüfbericht der Hauptuntersuchung im Original 
  • eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn der Fahrzeughalter nicht persönlich erscheint

Wenn Ihre ZB I gestohlen wurde bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

  • eine schriftliche Bestätigung über die Anzeige des Diebstahls bei der Polizei (in deutscher Sprache)
  • Darin muss aufgeführt sein, dass der Fahrzeugschein/die Zulassungsbescheinigung für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX gestohlen worden ist
  • einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung nicht älter als 3 Monate)
  • den letzten Prüfbericht der Hauptuntersuchung im Original
  • eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn der Fahrzeughalter nicht persönlich erscheint
  • den Fahrzeugbrief oder falls schon ausgestellt, die Zulassungsbescheinigung Teil II

Wenn Ihre ZB I verloren gegangen ist bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

  • einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung nicht älter als 3 Monate)
  • den letzten Prüfbericht der Hauptuntersuchung,
  • den Fahrzeugbrief oder die Zulassungsbescheinigung Teil II, falls diese schon ausgestellt wurde,
  • eine Erklärung über den Verlust des Fahrzeugscheines,     
  • eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn der Fahrzeughalter nicht persönlich bei der Zulassungsbehörde vorspricht. 

Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist unleserlich, gestohlen oder verloren gegangen

Wenn Ihr Fahrzeugbrief unbrauchbar geworden ist bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

  • das unbrauchbar gewordene Dokument
  • den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung nicht älter als 3 Monate)
  • eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn Sie nicht der eingetragene Fahrzeughalter sind

Wenn Ihr Fahrzeugbrief gestohlen wurde bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

  • die schriftliche Bestätigung der Polizei über die Erstattung einer Diebstahlsanzeige;
    darin muss das Dokument und das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges aufgeführt sein, dessen Diebstahl angezeigt wurde
  • den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung, nicht älter als 3 Monate)
  • eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn Sie nicht der eingetragene Fahrzeughalter sind

Wenn Ihr Fahrzeugbrief verloren gegangen ist bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

  • den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung, nicht älter als 3 Monate)
  • eine Erklärung an Eides Statt über den Verlust des Fahrzeugbriefes. Die Erklärung an Eides statt kann nur vom Fahrzeughalter persönlich abgegeben werden
  • eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn der Fahrzeughalter die Erklärung an Eides Statt vor einem Notar abgegeben hat und Sie nicht der eingetragene Fahrzeughalter sind

Hinweis:

Ist der Fahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II verloren gegangen oder gestohlen worden, muss dies der zuständigen Zulassungsbehörde angezeigt werden. Zuständig ist die Behörde, die dem Fahrzeug zuletzt ein amtliches Kennzeichen zugeteilt hat. Von dort wird die Aufbietung des in Verlust geratenen Dokumentes beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragt. Es schließt sich ein 14-tägiges Aufbietungsverfahren an. Verläuft es ergebnislos, wird antragsgemäß im Anschluss eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefertigt. 

Rechtsgrundlagen