Ausgabe von E-Kennzeichen
Mit dem Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (EmoG) verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Bisher gibt es im deutschen Recht keine Ermächtigungsgrundlagen, die u.a. eine Parkbevorrechtigung und Parkgebührenbefreiung für elektrisch betriebene Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum sowie die dafür erforderliche Kennzeichnung der Fahrzeuge zur Förderung der Elektromobilität ermöglichen.
E-Kennzeichen
Die 50. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und die Verwaltungsvorschrift zum EmoG wurden am 25.09.2015 veröffentlicht und traten am 26.09.2015 parallel in Kraft. Mit der Verordnung wird eine nachhaltige umwelt- und klimafreundliche Mobilität geschaffen, die die Grundlage für die Kennzeichnung privilegierter elektrisch betriebener Fahrzeuge bildet. Die Kennzeichnung von im Inland gehaltener Fahrzeuge erfolgt durch ein Kennzeichenschild, das mit dem Zusatzbuchstaben "E" gekennzeichnet ist.
Förderfähig sind folgende Fahrzeuge:
Reines Batterieelektrofahrzeug (§ 2 Nr. 2 EmoG):
- Ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb,
- dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und
- dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeugs wieder aufladbar sind.
Brennstoffzellenfahrzeug (§ 2 Nr. 4 EmoG):
- Ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, dessen Energiewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen.
Von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug (§ 2 Nr. 3 EmoG):
- Ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten von
- Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine, und
- Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeugs befindlichen Energiequelle wieder aufladbar, verfügt. Aus der Übereinstimmungsbescheinigung oder einem anderen geeigneten Nachweis muss sich ergeben, dass das Fahrzeug
- eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
- dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt. (§ 3 Abs. 2 und 3 EmoG).
Neben den üblichen Zulassungsunterlagen wird für die Zulassung eines E-Fahrzeuges folgendes benötigt
- Bei einem getypten Fahrzeug sind die Angaben zur Antriebs- und Kraftstoffart sowie zu CO2-Emissionen aus der bereits ausgestellten Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ersichtlich. Für den Nachweis der elektrischen Mindestreichweite ist zusätzlich ein Certificate of Conformity (CoC) beizubringen.
- Ungetypte Fahrzeuge sind z.B. einzelgenehmigte Kfz bzw. Import-Kfz aus Übersee. Für ungetypte Fahrzeuge ist generell bereits ein Sachverständigengutachten gemäß §21 StVZO/FZV für die Einzelgenehmigung beizubringen. In der Regel macht das Gutachten jedoch keine Angaben zur CO2-Emission und zur elektrischen Mindestreichweite. Daher muss bei dem Kennzeichenwechsel besonders für ungetypte von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeugen eine Herstellerbescheinigung bzw. ein entsprechendes Datenblatt von einem anerkannten Sachverständigen vorgelegt werden. Ferner die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II.
Vorzulegende Unterlagen von bereits zugelassenen Fahrzeugen
Halter von bereits in Deutschland zugelassenen elektrisch betriebenen Fahrzeugen müssen einen Antrag stellen, um das E-Kennzeichen zu erhalten.
- Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
- Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II
- Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung
- Für ungetypte Hybridelektrofahrzeuge muss eine Herstellerbescheinigung bzw. das entsprechende Datenblatt zusätzlich beantragt werden.
Ausländische elektrisch betriebene Fahrzeuge
Bei Fahrzeugen deren Herkunftsstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, die aber zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt sind, erfolgt die Kennzeichnung durch eine blaue Plakette. Diese Plakette ist gut sichtbar an der Heckscheibe des Fahrzeugs von außen anzubringen. Mit dem Antrag ist einer der folgenden Nachweise vorzulegen:
- die Zulassungsbescheinigung Teil I,
- die Übereinstimmungsbescheinigung oder
- eine sonstige zum Nachweis geeignete Unterlage (z.B. Herstellerbescheinigung, Betriebsanleitung).
Hinweis:
Die Zulassung eines Fahrzeuges darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, weder Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat, noch der Zulassungsbehörde rückständige Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsgeschäften und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen (zumeist wegen der Aufforderung zum Nachweis eines gültigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsschutzes oder aber der Mängelfreiheit eines Fahrzeuges) schuldet.
Falls Sie also ein Fahrzeug zulassen möchten und noch Kfz-Steuerrückstände haben sollten, müssen Sie die Kraftfahrzeugsteuerrückstände zuvor beim Hauptzollamt begleichen. Rückständige Gebühren und Auslagen bei der Zulassungsbehörde können Sie im Rahmen des Antrages auf Fahrzeugzulassung vor Ort bezahlen.
Rechtsgrundlagen