Landkreis & Verwaltung
Arbeit & Leben
Wirtschaft & Verkehr
Umwelt & Landwirtschaft

Wiederzulassung eines Fahrzeuges ohne Halterwechsel

Für eine Wiederzulassung auf denselben Halter benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I – falls diese noch nicht ausgestellt wurde, den Fahrzeugschein, oder falls das Fahrzeug vor dem 01.10.2005 abgemeldet wurde, die Abmeldebescheinigung
  • Zulassungsbescheinigung Teil II, falls für das Fahrzeug ein neues Kennzeichen zugeteilt werden soll, den Fahrzeugbrief falls bisher keine Zulassungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt wurde
  • 7-stellige EVB (Versicherungsnummer)
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (Prüfbericht im Original)
  • Legitimation des Fahrzeughalters
  • Natürliche Personen können sich nur mit ihrem gültigen Personalausweis oder Reisepass in Verbindung einer Meldebescheinigung, die nicht älter als 3 Monate sein darf, legitimieren. Für juristische Personen müssen der entsprechende Registerauszug, ggf. die Gewerbeanmeldung (nicht älter als 2005) und der Personalausweis des/der Vertretungsberechtigten vorgelegt werden mit – bzw eine Kopie des Personalausweises mit aktuellem Datum und Unterschrift auf der Kopie (des Geschäftsführers)
  • Vollständige Vollmacht und Legitimation des Vollmachtnehmers, wenn der künftige Fahrzeughalter nicht persönlich zur Zulassungsbehörde kommt
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuern
  • Bei Zulassung auf Minderjährige: Schriftliche Einwilligung beider Erziehungsberechtigten und deren gültige Ausweise oder Nachweis bei Alleinerziehenden

Hinweis:

Die Zulassung eines Fahrzeuges darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, weder Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat, noch der Zulassungsbehörde rückständige Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsgeschäften und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen (zumeist wegen der Aufforderung zum Nachweis eines gültigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsschutzes oder aber der Mängelfreiheit eines Fahrzeuges) schuldet.


Falls Sie also ein Fahrzeug zulassen möchten und noch Kfz-Steuerrückstände haben sollten, müssen Sie die Kraftfahrzeugsteuerrückstände zuvor beim Hauptzollamt begleichen. Rückständige Gebühren und Auslagen bei der Zulassungsbehörde können Sie im Rahmen des Antrages auf Fahrzeugzulassung vor Ort bezahlen.

Rechtsgrundlagen