sofern durch die Anbringung der Eigenwerbung die Ergänzungsfunktion des Verkehrs mit Taxen und Mietwagen zum übrigen öffentlichen Personennahverkehr wider ... ende Rechtsvorschriften, insbesondere die §§ 30 und 33 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), bleiben unberührt. Nauen, 1. November 2006 gez. Brandt