vorhanden sein sollten, den Namen, die Anschrift und die nach der Viehverkehrsverordnung vergebenen Registriernummern dieser Betriebsstätten, • sofern vorhanden ... hauptsächlich für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt: • zu Verkehrsanlagen für Wege-, Straßen-, Schienen- oder Schiffsverkehr gehörende Flächen ... zulässigen Möglichkeiten zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung nach § 34 Viehverkehrsver- ordnung (ViehVerkV) sind folgende: • Gelbe Ohrmarke + Ohrmarkentransponder
Landwirtschaft