Eingriffe in Natur und Landschaft umfassen gemäß § 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) alle Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Flächen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder des Naturhaushalts führen können.
Solche Eingriffe sind genehmigungspflichtig und müssen vor ihrer Umsetzung bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Von der Definition eines Eingriffs ausgenommen ist die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, sofern diese nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis erfolgt und die Ziele des Naturschutzes sowie der Landschaftspflege dabei gewahrt bleiben.
§ 15 BNatSchG regelt die Verursacherpflichten im Rahmen der Eingriffsregelung. Dieser Paragraph legt fest, dass der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet ist, die damit verbundenen Beeinträchtigungen zu vermeiden, zu minimieren und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Ist dies nicht möglich, hat der Eingriffsverursacher Ersatz in Geld zu leisten.
Im Innenbereich sind die Anforderungen des Naturschutzrechts grundsätzlich weniger umfassend, da dieser bereits baulich geprägt ist und die Eingriffsregelung gemäß § 18 BNatSchG hier nicht greift. Dennoch sollten mögliche Auswirkungen auf den Arten- und Biotopschutz geprüft werden, insbesondere bei Vorhaben, die in der Nähe von Schutzgebieten oder sensiblen Lebensräumen liegen. Informieren Sie sich dazu gern auf unserer Internetseite.
Bauvorhaben im AußenbereichIm Außenbereich gelten strenge Anforderungen an Eingriffe in Natur und Landschaft. Die naturschutzfachliche Bewertung umfasst die Prüfung möglicher Beeinträchtigungen geschützter Biotope, Tier- und Pflanzenarten sowie der Landschaftsstruktur. Dabei ist die Eingriffsregelung gemäß §§ 14–17 BNatSchG zu beachten.
Erforderliche Unterlagen für Bauvorhaben im Außenbereich:Für Bauvorhaben im Außenbereich sind bei der Antragstellung die in der Anlage 3 - Besondere Bauvorlagen - der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV) aufgeführten Unterlagen dem Bauordnungsamt vorzulegen. Dazu gehören unter anderem:
Eine frühzeitige Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde wird empfohlen. Bei komplexen Vorhaben kann die Beauftragung eines Fachplaners für Naturschutz sinnvoll sein.
BeteiligungenGemäß § 35 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) ist der Naturschutzbeirat des Landkreises Havelland bei der Vorbereitung wichtiger Entscheidungen und Maßnahmen zu beteiligen. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, prüft die untere Naturschutzbehörde. Dem Naturschutzbeirat wäre eine Frist von einem Monat zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.
Gemäß § 35 BbgNatSchAG ist der Naturschutzbeirat des Landkreises Havelland bei der Vorbereitung wichtiger Entscheidungen und Maßnahmen zu beteiligen. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, prüft die untere Naturschutzbehörde. Dem Naturschutzbeirat wäre eine Frist von einem Monat zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.
BearbeitungszeitDie Bearbeitungszeit der vollständigen (!) Antragsunterlagen beträgt bis zu drei Monate.