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Eingriffe in Natur und Landschaft

Eingriffe in Natur und Landschaft umfassen gemäß § 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) alle Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Flächen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder des Naturhaushalts führen können.

Solche Eingriffe sind genehmigungspflichtig und müssen vor ihrer Umsetzung bei der zuständigen Behörde beantragt werden.

Von der Definition eines Eingriffs ausgenommen ist die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, sofern diese nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis erfolgt und die Ziele des Naturschutzes sowie der Landschaftspflege dabei gewahrt bleiben.

§ 15 BNatSchG regelt die Verursacherpflichten im Rahmen der Eingriffsregelung. Dieser Paragraph legt fest, dass der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet ist, die damit verbundenen Beeinträchtigungen zu vermeiden, zu minimieren und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Ist dies nicht möglich, hat der Eingriffsverursacher Ersatz in Geld zu leisten.

 

 

 

  • Gemäß dem allgemeinen Grundsatz nach § 13 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vorrangig zu vermeiden (Vermeidungsprinzip). Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken (Minimierungsprinzip). Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch geeignete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren oder, sofern dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu leisten.
  • Ausgleichsmaßnahmen sind Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die darauf abzielen, die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederherzustellen und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederherzustellen oder neu zu gestalten (§ 15 Abs. 2 S. 2 BNatSchG).
  • Im Gegensatz dazu erfolgen Ersatzmaßnahmen, wenn die Kompensation nicht am ursprünglichen Ort des Eingriffs möglich ist. Dabei werden die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt, und auch hier wird das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet (§ 15 Abs. 2 S. 3 BNatSchG).
  • Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen müssen in dem jeweils erforderlichen Zeitraum gepflegt und rechtlich abgesichert werden. Die zuständige Behörde legt in der Genehmigung fest, wie lange diese Maßnahmen zu unterhalten sind. Für die Umsetzung, Pflege und Absicherung der Maßnahmen ist der Verursacher des Eingriffs oder sein Rechtsnachfolger verantwortlich.
  • Wird ein Eingriff zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten (§ 15 Abs. 6 BNatSchG).
  • Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens wird die untere Naturschutzbehörde durch das Bauordnungsamt zur naturschutzfachlichen Beurteilung des Bauvorhabens beteiligt.

Bauvorhaben im Innenbereich

Im Innenbereich sind die Anforderungen des Naturschutzrechts grundsätzlich weniger umfassend, da dieser bereits baulich geprägt ist und die Eingriffsregelung gemäß § 18 BNatSchG hier nicht greift. Dennoch sollten mögliche Auswirkungen auf den Arten- und Biotopschutz geprüft werden, insbesondere bei Vorhaben, die in der Nähe von Schutzgebieten oder sensiblen Lebensräumen liegen. Informieren Sie sich dazu gern auf unserer Internetseite.

Bauvorhaben im Außenbereich

Im Außenbereich gelten strenge Anforderungen an Eingriffe in Natur und Landschaft. Die naturschutzfachliche Bewertung umfasst die Prüfung möglicher Beeinträchtigungen geschützter Biotope, Tier- und Pflanzenarten sowie der Landschaftsstruktur. Dabei ist die Eingriffsregelung gemäß §§ 14–17 BNatSchG zu beachten.

Erforderliche Unterlagen für Bauvorhaben im Außenbereich:

Für Bauvorhaben im Außenbereich sind bei der Antragstellung die in der Anlage 3 - Besondere Bauvorlagen - der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV) aufgeführten Unterlagen dem Bauordnungsamt vorzulegen. Dazu gehören unter anderem:

  • Fotodokumentation
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan oder Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz
  • artenschutzrechtliche Prüfung; ggf. Artenschutzfachbeitrag (z. B. Schutz von Lebensräumen geschützter Arten)
  • mögliche naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen, die umzusetzen und rechtlich zu sichern sind

Eine frühzeitige Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde wird empfohlen. Bei komplexen Vorhaben kann die Beauftragung eines Fachplaners für Naturschutz sinnvoll sein.

Beteiligungen

Gemäß § 35 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) ist der Naturschutzbeirat des Landkreises Havelland bei der Vorbereitung wichtiger Entscheidungen und Maßnahmen zu beteiligen. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, prüft die untere Naturschutzbehörde. Dem Naturschutzbeirat wäre eine Frist von einem Monat zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.


Wenn ein Vorhaben Natur oder Landschaft beeinträchtigen kann und kein anderes Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren greift, ist eine Genehmigung der uNB erforderlich (vgl. § 17 Abs. 3 BNatSchG; § 7 Abs. 2 BbgNatSchAG).

Antragsunterlagen

  • Gemarkung, Flur, Flurstück (ggf. Flurkarte)
  • Eigentums-/Nutzungsnachweis, ggf. Vollmacht
  • Beschreibung/Begründung des Vorhabens (z. B. Flächengröße, Versiegelung, Gehölze)
  • Beschreibung der örtlichen Verhältnisse (z. B. Flora/Fauna, Boden, Wasser, Landschaftsbild)
  • Auswirkungen sowie Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen
  • Fotodokumentation
Beteiligungen

Gemäß § 35 BbgNatSchAG ist der Naturschutzbeirat des Landkreises Havelland bei der Vorbereitung wichtiger Entscheidungen und Maßnahmen zu beteiligen. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, prüft die untere Naturschutzbehörde. Dem Naturschutzbeirat wäre eine Frist von einem Monat zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.

Bearbeitungszeit

Die Bearbeitungszeit der vollständigen (!) Antragsunterlagen beträgt bis zu drei Monate.


Die Entscheidung über die Genehmigung eines Eingriffs ist gebührenpflichtig.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gebührengesetz des Landes Brandenburg in Verbindung mit der Gebührenordnung Umwelt.

Hinweis
Gemäß § 19 Abs. 3 TTDSG ( Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz) weist der Landkreis Havelland darauf hin, dass die Internetseite des Landkreises verlassen und eine externe Internetseite geöffnet wird, sobald ein Link mit einer weißen Birne gekennzeichnet ist.