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Bauliche Maßnahmen im Schutzbereich von Denkmalen

Das wichtigste vorneweg: Wenn Ihr Gebäude oder Grundstück unter Denkmalschutz steht, bedeutet das nicht, dass Sie dort keine Neu-, Um- oder Anbauten oder sonstige Baumaßnahmen durchführen dürfen.  Aber eins müssen Sie unbedingt beachten: Jede Baumaßnahme ist genehmigungspflichtig und muss mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden. Das gilt auch für relativ geringfügige Maßnahmen, die ansonsten nicht genehmigungspflichtig wären.

Verfügungsberechtigte von denkmalgeschützten Gebäuden und Anlagen müssen diese nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes im Rahmen des Zumutbaren nach denkmalpflegerischen Grundsätzen erhalten, schützen, pflegen und so nutzen, dass ihre Erhaltung dauerhaft gewährleistet ist. Verfügungsberechtigte bedeutet hier sowohl Personen, in deren Eigentum sich das Denkmal befindet, also auch solche, die es zur Miete oder Pacht nutzen - auch dann, wenn Sie also z.B. als Mieter eigenständig Renovierungsarbeiten an Ihrer Wohnung in einem denkmalgeschützen Gebäude durchführen, müssen Sie das vorher mit uns absprechen - eine Genehmigung der Vermieterin allein reicht hier nicht aus.

Da diese Verpflichtungen oft eine zusätzliche finanzielle Belastung bedeuten, stehen Ihnen als Ausgleich dafür Steuererleichterungen zu. Auch hierzu beraten wir Sie natürlich gern.

Ob Ihr Gebäude oder Grundstück unter Denkmalschutz steht, erfragen Sie am besten bei uns.  Denn aus den öffentlichen Denkmallisten geht nicht dies nicht immer zweifelsfrei hervor: Zum einen ist die Führung der Denkmallisten ein dynamischer Prozess. Regelmäßig werden Denkmale nach fachlichen Kriterien neu ausgewiesen, in ihrem Schutzumfang angepasst oder auch aus der Denkmalliste gelöscht.  Daher kann nicht garantiert werden, dass die öffentlich zugänglichen Denkmallisten jederzeit auf dem aktuellen Stand sind.

Zum anderen sind einige Denkmale auch dauerhaft nicht in die öffentlichen Denkmallisten eingetragen - dies betrifft in erster Linie Bodendenkmale, wo dies dem Schutz vor illegaler Raubgäberei dient. Im Zweifelsfall schreiben Sie uns also am besten zunächst formlos eine E-Mail oder rufen uns an, und lassen sich von uns beraten.

Wir weisen Sie auch darauf hin, dass in vielen Fällen auch noch andere Behörden wie z.B. die Naturschutzbehörde oder andere Behörden beteiligt werden müssen. Die Verantwortung dafür liegt bei Ihnen.

Grundsätzlich gilt: Fragen Sie lieber einmal zu viel nach als zu wenig. Wenn Sie denkmalrechtlich erlaubnispflichtige Maßnahmen ohne Genehmigung durchführen, drohen Ihnen ein Baustopp und damit teils erhebliche Verzögerungen Ihres Vorhabens, und eventuell sogar ein Bußgeld.