en Bürgermeisters bestellt und ist dem hauptamtlichen Bürgermeister unmittelbar unterstellt. (2) Dem/Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu ... die Auswirkung auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben, Stellung zu nehmen. Weicht die Auffassung der/des Gleichstellungs- beauftragten von der des ... Ernennung, die Anstellung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten b) die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Angestellten in den Aufgabenbereichen