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Anliegen A-Z: Fahrgastbeförderung (FzF/P-Schein) - Erteilung|Erweiterung|Verlängerung|Ersatz

Beschreibung

§ 48 Absatz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV):

Wer einen Krankenkraftwagen führt, Personen befördert, sei es entgeltlich oder geschäftsmäßig, oder wer ein Fahrzeug führt, um Personen zu befördern und dafür eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz benötigt, muss eine zusätzliche Fahrerlaubnis für die Fahrgastbeförderung besitzen.

Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für:

  1. Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
  2. Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
  3. Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
  4. Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.


Voraussetzungen:

  • Mindestalter 21 und 2 Jahre im Besitz eines Führerscheins der Klasse B

Voraussetzungen für Krankenkraftwagen (nur für Rettungsdienst, keine Krankentransporte):

  • Mindestalter 19 und 1 Jahr im Besitz eines Führerscheins der Klasse B

 

Hinweise:

Die Erlaubnis wird durch einen Führerschein zur Fahrgastbeförderung nachgewiesen.
Dabei handelt es sich um ein behördliches Dokument, welches bei der Fahrgastbeförderung neben der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis (Kartenführerschein) mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist. 
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird in der Regel für 5 Jahre erteilt.
Ein Antrag auf Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist vor Ablauf der Befristung zu stellen.


Sollten Sie noch im Besitz eines Papierführerscheins (DDR- oder BRD-Führerschein) sein, so muss dieser zunächst in eine ab dem 1. Januar 1999 aufgrund der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden Muster ausgestellten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis (EU- oder EWR- Kartenführerschein) umgestellt werden. 
Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf unserer Internetseite zum EU-Kartenführerschein.

 

Antragstellung:

Sie haben die Möglichkeit, Ihren Antrag in unseren Dienststellen des Bürgerservicebüros des Landkreises Havelland in Rathenow, Nauen und Falkensee elektronisch aufnehmen zu lassen.

Einen Termin zur Antragstellung können Sie gleich hier Online  vereinbaren.

Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages ist die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Havelland.
Falls Sie Fragen zu Ihrem Antrag oder dem Bearbeitungsstand haben, wenden Sie sich bitte an die Fahrerlaubnisbehörde.

Gebühren

  • Ersterteilung FzF: 43,90 Euro
  • - mit gleichzeitiger Umstellung in den EU-Kartenführerschein: 68,20 Euro
  • - mit gleichzeitiger Verlängerung der Klassen C1E, CE, D1E o. DE: 78,40 Euro
     
  • Verlängerung FzF: 38,00 Euro
  • Ersatz wegen Verlust/Diebstahl: 32,45 Euro
  • Ersatz wegen Defekt: 9,00 Euro


Gerne können Sie bei uns bevorzugt per EC-Karte oder in bar bezahlen.
 

Benötigte Unterlagen


Erteilung oder Erweiterung    -->   Unterlagen gem. Nr. 1 bis 6

Verlängerung                                   -->   Unterlagen gem. Nr. 1 bis 3 und Nr. 6
                                                                           (Nr. 3b gilt nur für Verlängerungen
                                                                           über das 60. Lebensjahr hinaus)

Ersatz                                                   -->   Unterlagen gem. Nr. 1 bis 2
(Verlust/Diebstahl/Defekt)
 

Unterlagen:

1.   gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
       (nicht älter als 3 Monate)
2.   Nachweis über den Besitz der erforderlichen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
       (Kartenführerschein)

3.   Nachweise der erforderlichen Eignung:

       a.   ärztliche Bescheinigung über die Untersuchung gemäß Anlage 5 Nr. 1 FeV 
              (die Bescheinigung darf nicht älter als ein Jahr sein)

       b.   ärztliche Bescheinigung (Leistungstest) über die Untersuchung gemäß Anlage 5 Nr. 2
              FeV (die Bescheinigung darf nicht älter als ein Jahr sein)

       c.   Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens gemäß Anlage 6 Nr. 2.1 oder
              2.2 FeV (die Bescheinigung darf nicht älter als zwei Jahre sein)

4.   Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe im Umfang von mindestens neun
       Unterrichtseinheiten (nur für die Berechtigung Krankenkraftwagen)

5.   Fachkundenachweis bei Taxi, Mietwagen und Pkw im gebündelten Bedarfsverkehr
       (derzeit nicht möglich, daher Festsetzung als Auflage im FzF/P-Schein)

6.   ein „Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde“
       (dieses darf nicht älter als drei Monate sein)

Das Führungszeugnis können Sie entweder in Ihrer zuständigen Einwohnermeldebehörde
oder beim Bundesamt für Justiz direkt online (www.fuehrungszeugnis.bund.de) beantragen.

Wichtig:
Sie müssen ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde mit der Belegart OB beantragen.

Das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde wird der Fahrerlaubnisbehörde
(Postanschrift: Landkreis Havelland, Fahrerlaubnisbehörde, Platz der Freiheit 1,
14712 Rathenow) unmittelbar übersandt.