Bäumen im Land Brandenburg (BbgBaumSchV) vom 29. Dezember 2004, oder gemäß § 5 der BaumSchV-HVL gepflanzt wurden. Feldhecken (Hecken außerhalb des besiedelten ... verbotene, oder genehmigungspflichtige Handlung ausweisen. Über § 39 Abs. 5 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes: Zum Schutz von brütenden Vögeln und anderen
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