Telefonnummer 03561 6846-11 oder -12 verwendet werden. Zu 4. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wurde die sofortige Vollziehung der ... eine Weiterverbreitung der Seuche überwiegt. Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe