KitaG des Landes Brandenburg verfügen und im Rahmen dieser Erlaubnis bis zu 5 fremde Kinder im Rahmen des Rechtsanspruches auf Förderung in Kita oder Tagespflege ... einrichtungen oder Teile davon schließen. Der Landrat ist nach § 3 Absatz 5 Satz 1 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetz (BbgGDG) die zuständige