werden, 4.5 betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 16 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem b ... Geflügel, das unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird, darf nur in den Verkehr gebracht werden, soweit es sieben Tage vor dem Inverkehrbringen in einem ... der Subtypen H5 und H7 untersucht worden ist. Derjenige, der Geflügel in Verkehr bringt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über die vorgenannte Untersuchung