für die Dauer von acht Jahren gewählt. Wiederwahl, auch mehrmalige, ist zulässig. (3) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte des Zweckverbandes ... zu jedermanns Einsicht ausgelegt werden. Diese Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn der Inhalt dieser Teile zugleich in der nach Absatz 1 veröffentlichten