Städte und amtsfreien Gemeinden in eigenem Namen durch. § 6 (1) Die Erstattung der den Ämtern, amtsfreien Städten und amtsfreien Gemeinden entstandenen Personal- ... Träger genannt, überträgt den Ämtern, amtsfreien Städten und amtsfreien Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen die Durchführung der ihm als örtlichem ... Einzelfall zu erteilen. (3) Die Ämter, amtsfreien Städte und amtsfreien Gemeinden sichern nach § 102 BSHG ab, dass bei der Durchführung dieses Gesetzes nur