den 21. Januar 2009 gez. Dr. B. Schröder Landrat Gemäß §§ 5 Abs. 6, 63 LKrO i.V.m. 78 Abs. 5 GO wird darauf hingewiesen, dass jeder Einsicht in die Ha ... überschreiten 2.2. sächlichen Verwaltungs- und Betriebsausgaben (Hauptgruppe 5/6), die den Betrag von 10.000 € überschreiten oder darüber hinaus ab 50 %, ... darüber hinaus ab 10 %, höchstens jedoch 100.000 € eines Haushaltsansatzes. 2.5. Mehrausgaben, die in einem Nachtragshaushalt oder gemäß § 81 GO bereitgestellt