Eindämmungsverordnung) ist das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in den §§ 2, 5 bis 11, 14, 15, 17 bis 20 und 23 dieser Vor- schrift geregelt. Überdies erlaubt ... öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, auf denen der Mindestabstand von 1,5 Metern durch einen erheblichen Teil der anwesenden Perso- nen nicht eingehalten ... Folge zu leisten, wenn dagegen Widerspruch eingelegt wird. Gemäß § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht Potsdam, Fri