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Gebäude jeglicher Art können Lebensstätten geschützter Arten sein. Zu den gebäudebewohnenden Arten gehören neben den bekannten Vogelarten wie z. B. Dohlen, Mauersegler, Haussperlinge, Hausrotschwanz und Bachstelze, Insekten (z.B. Hornissen) auch die nachtaktiven Arten wie Fledermäuse und Eulen, die man seltener zu Gesicht bekommt.
Nicht nur die Arten selbst, sondern auch deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten (z.B. Nester, Höhlen) sind über das Bundesnaturschutzgesetz geschützt. Einige Quartiere sind zudem ganzjährig geschützt, auch wenn diese gerade unbesetzt sind. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn sich bestimmte Arten witterungsbedingt aus den Sommerquartieren in ihre Winterquartiere zurückziehen oder umgekehrt.
Um die artenschutzrechtlichen Belange des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz ( BNatSchG) umfassend zu berücksichtigen, sind vor geplanten Abriss-, Umbau- und Sanierungsmaßnahmen die Gebäude (ggf. auch die nähere Umgebung) von einem Gutachter auf das Vorkommen dieser Arten und Lebensstätten hin zu untersuchen.
Sollte vor Beginn oder während der Maßnahmen das Vorkommen von Arten und deren Lebensstätten festgestellt werden, sind die Arbeiten umgehend einzustellen und die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Havelland zu kontaktieren, um die weiteren Abläufe abzustimmen.
Im Anschluss könnte ein Genehmigungs- oder Befreiungsverfahren folgen. Bitte beachten Sie, dass die artenschutzfachlichen Untersuchungen einen längeren Zeitraum beanspruchen können. Daher ist eine frühzeitige Planung empfehlenswert. Mit Hilfe von Bauzeiten und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen lassen sich viele der geplanten Maßnahmen konfliktarm durchführen. Damit können Baustopps und ggf. Bußgeld- oder Strafverfahren vermieden werden.