Standorten von Geflügel hat der Besitzer eine Schadnagerbekämpfung durchzuführen. 5. Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige Gegenstände, die in den Ställen ... Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 80 Nr. 1 bis 5 des Tierseuchengesetzes vorgeschrieben. Zur Verhinderung einer Weiterverbreitung